Quarantäne

BAG: Arbeitgeber darf Freigetestete nicht aussperren

11. August 2022
Corona Quarantäne Absonderung Pixabay
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von geralt

Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer, der aus einem Corona-Risikogebiet zurückkehrt, nicht für 14 Tage unsbezahlt aus dem Betrieb aussperren, wenn dieser einen negativen PCR-Test vorlegt und seine Symptomfreiheit durch Attest belegt. Dann schuldet der Arbeitgeber ihm seine Vergütung wegen Annahmeverzugs - so das Bundesarbeitsgericht.

Darum geht es

Die Arbeitgeberin produziert am Standort Berlin Lebensmittel für den Handel. Der Arbeitnehmer ist dort als Leiter der Nachtreinigung angestellt.  Die Arbeitgeberin stellte zum Infektionsschutz 2020 ein Hygienekonzept auf, das für Arbeitnehmer, die aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehren, eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch anordnet.

Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 16. Juni 2020 sah nach Einreise aus einem Risikogebiet grundsätzlich eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 14 Tagen vor. Diese sollte jedoch nicht für Personen gelten, die über ein ärztliches Attest nebst aktuellem Laborbefund verfügen, der ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests ausweist, der höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde, und die keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen.

Der Mitarbeiter reiste während seines Urlaubs vom 11. bis zum 14. August 2020 wegen des Todes seines Bruders in die Türkei. Das Land war zu dieser Zeit als Corona-Risikogebiet ausgewiesen. Vor der Ausreise aus der Türkei unterzog er sich einem Corona-PCR-Test, der ebenso wie der erneute Test nach Ankunft in Deutschland negativ war.

Der Arzt des Arbeitnehmers attestierte ihm Symptomfreiheit. Die Arbeigeberin verweigerte ihm jedoch für die Dauer von 14 Tagen den Zutritt zum Betrieb und zahlte keine Arbeitsvergütung.

Mit seiner Klage hat der Arbeitnehmer Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe von 1.512,47 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe zu Unrecht die Annahme seiner Arbeitsleistung verweigert. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat der Klage stattgegeben (LAG Berlin-Brandenburg 2.3.2022 -  4 Sa 644/21).

Das sagt das BAG

Auch in der Revisionsinstanz hatte die Arbeitgeberin vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg. Das Berufungsgericht habe richtig erkannt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vom Kläger angebotenen Arbeitsleistung in Annahmeverzug befand, entschied der Fünfte Senat des BAG.

Das von ihr erteilte Betretungsverbot des Betriebs führte nicht zur Leistungsunfähigkeit des Klägers (§ 297 BGB). Die Beklagte habe als Arbeitgeberin selbst die Ursache gesetzt,  dass der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung nicht erbringen konnte.

Sie habe auch nicht dargelegt, dass ihr die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers aufgrund der konkreten betrieblichen Umstände unzumutbar gewesen wäre. Die Weisung, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts fernzubleiben, war außerdem unbillig (§ 106 GewO) und daher unwirksam.

Die Arbeitgeberin habe dem Kläger nicht die Möglichkeit eröffnet, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen. Hierdurch hätte sie den nach § 618 Abs. 1 BGB erforderlichen und angemessenen Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erreichen und einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sicherstellen können.

Hinweis für die Praxis

Das BAG hat ausdrücklich festgestellt, dass auch vom Arbeitgeber ergriffene Sicherheitsmaßnahmen die Beschäftigten nicht unbillig belasten dürfen. Unbillig sind zum Beispiel einseitige Anordnungen des Arbeitgebers, wann der Entgeltanspruch entfallen soll.


© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (10.08.2022)
Aktenzeichen 5 AZR 154/22
BAG, Pressemitteilung vom 10.8.2022

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