Unfallsversicherung

Corona-Infektion muss für Arbeitsunfall nachgewiesen sein

23. Mai 2023
Corona_Labor
Quelle: pixabay

Damit eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, bedarf es einiger Nachweise: Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Person aus seinem beruflichen Umfeld, bei der sich angesteckt haben will, auch zur fraglichen Zeit auch selbst infiziert war. Eine Vermutung ersetzt den Nachweis nicht - so das Sozialgericht (SG) Speyer.

Darum geht es

Eine Betreuungskraft der Dekan-Ernst-Schule in Grünstadt ist mit ihrer Klage auf Anerkennung ihrer Corona-Erkrankung als Arbeits-unfall gescheitert. Laut Sozialgericht lässt sich bezüglich der Kontakte im versichertem Umfeld der erforderliche Nachweis, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, nicht erbringen.

Die Stadtverwaltung Grünstadt meldete im Dezember 2020 mittels Unfallanzeige, dass eine Mitarbeiterin der Nachmittagsbetreuung an der Dekan-Ernst-Grundschule im Oktober an Covid-19 erkrankt sei. Die Infektion sei »möglicherweise« in der Schule bei der Betreuung eines »in Erkrankungsverdacht stehenden Kindes« erfolgt. Das Kind sei selbst nicht getestet worden. Jedoch seien in der Großfamilie des Kindes zahlreiche Covid-19-Fälle aufgetreten. Auch der Klassenlehrer des Kindes sei mit Covid-19 infiziert worden.

Eine Maskenpflicht bestand zum damaligen Zeitpunkt für Grundschüler in Rheinland-Pfalz nicht. Auch galten in der Grundschule keine Abstandsregeln.

Nach Angaben der Klägerin heilte die Infektion bei ihr nicht vollständig aus, sondern es sind Langzeitfolgen (allgemeine Abgeschlagen-heit; Beeinträchtigung des Geruchs- und des Geschmackssinns) verblieben.

Das sagt das Gericht

Das Sozialgericht hat entschieden, dass die Betreuungskraft keinen Anspruch auf Anerkennung der Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall hat. Es lasse sich schon nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sich die Klägerin während der beruflichen Tätigkeit angesteckt hat. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles setzt einen nachgewiesenen intensiven Kontakt mit einer infizierten Person voraus. Hier kann jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden, dass das Kind im Zeitpunkt des genannten Kontakts mit der Klägerin überhaupt infiziert war.

Ein direkter Erregernachweis fehlt, da das Kind nicht getestet wurde. Da die Symptome bei Covid-19 unspezifisch sind, sei der Nachweis einer Infektion der in Frage kommenden Indexperson grundsätzlich durch einen zeitnahen Erreger-Nachweistest zu erbringen.

Lasse sich aber bezüglich der Kontakte im versicherten Umfeld nicht einmal nachweisen, dass es sich um infektiöse Quellen handelt, die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges nicht auf den bloßen Verdacht gestützt werden. Für eine Beweislastumkehr bei allgemeinem Infektionsrisiko bestehe keine Veranlassung, so das Sozialgericht.

Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

Hinweis für die Praxis

Auch die 2020 bestehende Sondersituation eines erhöhten Infektionsrisikos während der Corona-Pandemie führt nicht dazu, dass das Gericht eine erleichterte Beweislast der erkrankten Person annimmt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sind immer noch:

  • Unfall während einer versicherten Tätigkeit.
  • Einwirkung des schädigenden Einflusses zeitlich begrenzt.
  • Einwirkung von außen.
  • Resultieren eines Gesundheitsschadens.

Wenn der Arbeitsunfall in einer Infektion besteht, hier mit dem Corona-Virus, muss zumindest nachgewiesen sein, dass im beruflichen Umfeld des Betroffenen jemand nachweislich infiziert war.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

SG Speyer (09.05.2023)
Aktenzeichen S 12 U 88/21
SG Speyer, Pressemitteilung 7/2023 vom 9.5.2023
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