Beschäftigtendaten

Datenschutz bei der Bewerbung

19. Oktober 2021
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Quelle: © JiSign / Foto Dollar Club

Der Bewerbungsprozess im Arbeitsleben wird immer mehr automatisiert, sowohl hinsichtlich der Kommunikation als auch im Rahmen der Entscheidungsfindung der Arbeitgeber. Bewerbende wie auch Arbeitgeber stellt das vor neue Herausforderungen beim Datenschutz.

Bewerbungen waren schon immer ein Thema für den Datenschutz. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) brachte insofern keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen mit sich: Bewerbende sind von den arbeitsrechtlichen Schutzregelungen des Art. 88 DSGVO und § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erfasst (§ 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG) und zwar unabhängig davon, ob Bewerbungsunterlagen analog oder digital eingereicht werden. Mit der Digitalisierung des Bewerbungsverfahrens gehen aber einige praktische Veränderungen einher, die auf den Datenschutz direkte Auswirkungen haben.

Welche Informationen sind erforderlich?

Im Bewerbungsverfahren dürfen nur Informationen abgefragt werden, die für die Beurteilung der Eignung im Beschäftigungsverhältnis erforderlich sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG) und an denen der Arbeitgeber ein »berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse« hat (so die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)). Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit muss in jedem Fall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden.

Werden darüber hinausgehend Fragen gestellt, besteht ein »Recht auf Lüge«. Das bedeutet, unrichtige Antworten der Bewerbenden dürfen nicht im Nachhinein als Kündigungsgrund angeführt werden. Was erforderlich ist, hängt stark von der angestrebten Stelle ab. Fragen, die gegen den Diskriminierungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen, sind unzulässig. Fragen nach der Konfessions-, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit sind grundsätzlich tabu, ebenso – abgesehen von begründeten Ausnahmefällen – Fragen nach der Schwangerschaft. Die Antwort auf die Frage nach einer Schwerbehinderung wird dem Bewerber überlassen.

Tücken der digitalen Bewerbung

Digitale Bewerbungen bringen für alle Beteiligten Vorteile: Einmal erstellt, können sie vom Betroffenen – leicht verändert – erneut verwendet werden. Der Aufwand wird reduziert. Für den Arbeitgeber sind die Unterlagen digital speicher- und auswertbar. Eine Online-Bewerbung entbindet den Arbeitgeber aber nicht davon, die Stellensuchenden umfassend gemäß Art. 13 DSGVO über Art, Zweck und Umfang der Datenverarbeitung sowie über die Betroffenenrechte zu informieren.

Unternehmen gehen angesichts der oft großen Zahl von Bewerbungen mitunter dazu über, die Bewerbungen per Algorithmus vorab zu sortieren. So werden Personen von der Auswahl ausgeschlossen, ohne dass dabei ein Personalmitarbeiter einbezogen wird. Rechtlich ist es kein großes Problem, wenn für eine Stelle bestimmte Voraussetzungen festgelegt wurden und dann automatisiert überprüft wird, ob die Kandidatin oder der Kandidat diese tatsächlich mitbringt. Praktisch gibt es aber oft Probleme, da die Beschreibungen formaler Voraussetzungen nur schwer automatisierbar sind. Die Software muss z. B. in der Lage sein zu erkennen, dass ein »Examen« auch ein Hochschulabschluss ist. (...)

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Den vollständigen Beitrag von Dr. Thilo Weichert lesen Sie in »Computer und Arbeit« 10/2021.

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