BEM

SBV hat beim BEM nur Einsichtsrecht bei Schwerbehinderten

28. Juli 2020
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Quelle: © Doris Heinrichs / Foto Dollar Club

Der Arbeitgeber muss neben dem Betriebsrat auch die SBV informieren, für welche Beschäftigten das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) in Frage kommt. Allerdings hat die SBV nur Anspruch auf regelmäßige Listen der schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer - so nun das Landesarbeitsgericht Hamm.

Darum geht es

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) eines Betriebs und die Gesamtschwerbehindertenvertretung (GSBV) des Unternehmens verlangen vom Arbeitgeber pro Quartal eine aktuelle Liste, für welche Beschäftigten ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) in Frage kommt.

Das BEM ist ein Präventionsverfahren (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Darin klärt der Arbeitgeber, wie Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres sechs Wochen oder länger arbeitsunfähig erkrankt sind, geholfen werden kann, um die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und den Arbeitsplatz zu erhalten. Das Gesetz sieht eine Beteiligung des Betriebsrats und im Falle, dass es um einen schwerbehinderten Menschen geht, auch der SBV vor.

Der Arbeitgeber gab der SBV und der Gesamt-SBV die geforderten Listen, aber jeweils nur bezogen auf die schwerbehinderten Menschen im Betrieb einschließlich der diesen gleichgestellten Beschäftigten.

Die beteiligten SBVen machen einen Anspruch auf Übergabe vollständiger Listen aller Beschäftigten geltend, für die ein BEM in Frage kommt. Sie berufen sich auf die Pflicht der SBV, auch Beschäftigte zu unterstützen, die erst noch einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellen wollen (§ 178 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Ein solcher Antrag könne auch Ergebnis eines BEM-Verfahrens sein.


Das sagt das Gericht:

Wie schon das Arbeitsgericht lehnt auch das Landesarbeitsgericht Hamm den weitergehenden Antrag ab. Die SBV habe aufgrund ihrer Überwachungsaufgabe nur Anspruch auf die Listen der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten, die in den zurückliegenden zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank waren und bei denen ein BEM eingeleitet wurde.

Der Anspruch ergebe sich für die schwerbehinderten Beschäftigten aus der gesetzlichen Beteiligung der SBV (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Der Geltungsbereich dieser Vorschrift erstreckt sich auch auf die schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Beschäftigten (§ 151 Abs. 1 SGB IX).

Für alle anderen Beschäftigten sei aufgrund der Verweisung in § 176 SGB IX allein der Betriebsrat zuständig.

Daran ändere sich nichts dadurch, dass der Gesetzgeber der SBV bei Verfahren zur Feststellung einer Behinderung eine Befugnis für alle Beschäftigten zugewiesen habe (in § 178 Abs. 1 S. 3 SGB IX). Diese Kompetenzzuweisung sei als eine Art »Rechtsdienstleistung« und auf eine bloße Unterstützung des jeweiligen Antragstellers beschränkt, ohne dass damit beteiligungsrelevante Rechte verbunden seien.

Hinweis für die Praxis

Die Frage, über welche Beschäftigten der SBV im Rahmen des BEM Auskünfte zustehen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Auch das LAG Hamm hat wegen dieser Grundsatzfrage ausdrücklich die Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Also ist es durchaus möglich, dass das BAG in dieser Frage noch anders entscheidet.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Hamm (10.01.2020)
Aktenzeichen 13 TaBV 60/19

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