Corona

Impfschaden ist kein Dienstunfall

06. Juni 2023
Impfung
Quelle: pixabay

Körperliche Beeinträchtigungen aufgrund der Corona-Impfung sind kein Dienstunfall. Es fehlt an einem dienstlichen Bezug. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.

Das war der Fall

Die Arbeitnehmerin ist Lehrerin an einer Grundschule. Aufgrund ihrer Tätigkeit erhielt sie die Prioritätsstufe 2. Sie hatte dadurch die Möglichkeit, sich früher gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Im Frühjahr 2021 ließ sich die Lehrerin dann auch im städtischen Impfzentrum impfen. Unmittelbar nach der Impfung litt sie an zahlreichen körperlichen Beschwerden und Einschränkungen. Ende des Jahres 2021 beantragte die Lehrerin beim Land den Impfschaden als Dienstunfall anzuerkennen. Das lehnte das Land ab. Die Lehrerin erhob deshalb Klage.

Das sagt das Gericht

Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage abgewiesen. Der Impfschaden ist nicht als Dienstunfall einzustufen. Es fehle an einem dienstlichen Bezug.
Bei einem Dienstunfall besteht ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der dienstlichen Tätigkeit und dem Unfall. Das schädigende Ereignis muss während der Ausübung des Dienstes oder auf einem mit dem Dienst zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststelle stattgefunden haben. Genau an diesem engen Zusammenhang fehlt es laut Gericht. Das Impfzentrum der Stadt stehe weder in organisatorischer noch materieller Hinsicht in der Verantwortung des Dienstherrn. Dass die Lehrerin während ihrer Dienstzeit geimpft worden sei, ändere daran nichts.

Überwiegend privates Interesse

Der Dienstherr hat die Impfung nicht angeordnet. Er hat der Lehrerin lediglich eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie mit ihrer Tätigkeit in der Schule zu den Personen zählten, die mit bevorzugter Priorität Anspruch auf die Schutzimpfung haben. Diese Möglichkeit hat die Lehrerin aber freiwillig genutzt. Der Dienstherr hat sie nicht angewiesen, sich impfen zu lassen. Auch wenn die Lehrerin mit ihrer Impfung ihrer beruflichen Vorbildfunktion gerecht werden wollte, stellt das keinen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit her. Letztlich stand das private Interesse der Lehrerin an ihrer Impfung im Vordergrund.

Clara Seckert, Ass. Jur., Mainz.

Quelle

VG Mainz (12.05.2023)
Aktenzeichen 4 K 573/22