Maßnahmebegriff

Mitbestimmung bei Ablehnung von Telearbeit

25. September 2022
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Unterliegt die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung eines alternierenden Telearbeitsplatzes durch die Dienststelle der Mitbestimmung des Personalrats? Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschluss elementare Ausführungen zum Begriff der Maßnahme gemacht.

Das war der Fall

Das Hamburgische Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) kennt einerseits in § 80 Abs. 1 die sog. Allzuständigkeit, andererseits listet es – im Unterschied zum Mitbestimmungsgesetz in Schleswig-Holstein – gleichzeitig noch in einem Katalog Beispielsfälle zur Mitbestimmung des Personalrates auf. Bei dem hier vorliegenden Streit um die Frage der Teilnahme einer Mitarbeiterin an der alternierenden Telearbeit ist die Ablehnung eines solchen Antrags nicht ausdrücklich in einem der in den §§ 87 und 88 HmbPersVG genannten Katalogtatbestände benannt.

Infolgedessen sah die beteiligte Dienststelle auch keinen Grund, im Ablehnungsfall den Personalrat an dieser Entscheidung zu beteiligen – handelte es sich doch aus ihrer Sicht um keine Maßnahme.

Das sagt das Gericht

Das sah das Hamburgische OVG jedoch ganz anders und stellte daher fest: »Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme an der Telearbeit im Sinne von § 3 Nr. 3 der Vereinbarung nach § 93 HmbPersVG über Dienst an einem anderen Ort vom 16. März 2022 ist eine Maßnahme im Sinne des § 80 Abs. 2 HmbPersVG.«

Der Maßnahmebegriff bei einer ablehnenden Entscheidung

Die Dienststelle führte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung (z.B. Hamburgisches OVG 25.09.2019 – 8 Bf 60/17.PVL) aus, dass eine Maßnahme auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen müsse und dass das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen dadurch eine Änderung erfahren müssten. Dies sei aber bei einer Ablehnung gerade nicht der Fall. Der Aufbau des HmbPersVG zeige gerade, dass eine Ablehnung ausdrücklich in den Katalogtatbeständen aufgeführt werden müsse und lasse somit den Rückschluss zu, dass im Falle einer Ablehnung nicht auf den allgemeinen Mitbestimmungsfall aufgrund der Allzuständigkeit des Personalrats zurückgegriffen werden könne.

Auswirkungen auf das Beschäftigtenverhältnis im Falle einer ablehnenden Entscheidung

Das Hamburgische OVG folgte der Rechtsauffassung der Dienststelle nicht. Es stellte noch einmal auf den Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG ab, wonach der Personalrat bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Angehörigen des Öffentlichen Dienstes der Dienststelle insgesamt, Gruppen oder einzelne von ihnen betreffen oder sich auf sie auswirken, mitzubestimmen hat. Unter einer Maßnahme ist daher jede Handlung oder Entscheidung der Dienststelle zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten nicht nur geringfügig berührt, siehe § 80 Abs. 2 Satz 1 HmbPersVG.

Kein Argument ist es hingegen, dass sich bei einer Ablehnung der Rechtszustand des oder der Beschäftigten ja gerade nicht verändere. Dieser Behauptung hält das Hamburgische OVG den Maßnahmebegriff entgegen, weil als Maßnahme jede Handlung oder Entscheidung der Dienststelle anzusehen ist, die diese in eigener Zuständigkeit trifft, die die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert. Zur weiteren Begründung verweist das Hamburgische OVG auch auf die Gesetzesbegründung (BüDrs. 20/10838. S. 61), in der es ausdrücklich auch heißt, dass die Maßnahme eine Regelung sei und dass diese Regelung »eine unmittelbare, verbindliche Rechtswirkung entfalten, also Rechte begründen, aufheben, ändern, feststellen oder ablehnen« muss. Diese Voraussetzungen sah das Hamburgische OVG hier als gegeben an, weil die Ablehnung des Antrags auf Teilnahme an der alternierenden Telearbeit den Mitarbeiter insofern in seinem Beschäftigungsverhältnis berührt, als ihm nicht gestattet wird, seine Dienstaufgaben zeitweilig am vom Arbeitgeber eingerichteten häuslichen Arbeitsplatz zu erledigen. Dies betrifft die Gestaltung des beruflichen Alltags und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und somit ist der betroffene Mitarbeiter von dieser Ablehnung auch direkt berührt.

Grenzen des Maßnahmebegriffs

Hier weist das Hamburgische OVG auf den gesetzgeberischen Willen hin, wonach das Unterlassen einer Handlung nicht unter den Maßnahmebegriff fällt, weil dadurch keine Veränderung des bestehenden Zustands eintreten kann und führt als Beispiel die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses an. Diese »Nichtmaßnahmen« sind dagegen von den Ablehnungen deutlich abgrenzbar. Es geht nach Auffassung des Hamburgischen OVG nicht darum, dass die Dienststelle etwas unterlässt, sondern darum, dass sie eine aktive Entscheidung in Bezug auf die Ablehnung des Antrags eines Beschäftigten trifft, die den Mitarbeiter in seinem Beschäftigungsverhältnis berührt, die der Gesetzgeber wiederum der Veränderung des bestehenden Zustands gleichsetzt. Damit ist die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung eines alternierenden Telearbeitsplatzes als Maßnahme zu bewerten, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.

Praxistipp

Personalräte tun gut daran, sich mit dem Maßnahmebegriff eingehend auseinander zu setzen und sich dienststellenseitig nicht mit dem Argument, es würde sich ja am Rechtszustand der bzw. des Beschäftigten durch die Ablehnung eines Antrags nichts ändern (weil ja abgelehnt wurde…), die Mitbestimmung nehmen lassen. Am Beispiel eines Antrags auf Bewilligung eines alternierenden Telearbeitsplatzes hat das Hamburgische OVG eine Maßnahme im Sinne des § 80 Abs. 2 HmbPersVG jedenfalls bejaht und so die Mitbestimmungspflichtigkeit auch bei ablehnenden Entscheidungen der Dienststelle bekräftigt.

Dr. Michael Bachner, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner von schwegler Rechtsanwälte, Frankfurt am Main; www.schwegler-rae.de.

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