Befristungsrecht

Kehrt-marsch beim Verbot der Vorbeschäftigung

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Quelle: © womue / Foto Dollar Club

Befristungen ohne Sachgrund sind unzulässig, so der Arbeitnehmer schon im Betrieb beschäftigt war. Doch gilt das Vorbeschäftigungsverbot strikt? Gilt es auch für lange zurückliegende Jobs? Ja – sagt jetzt das LAG Düsseldorf zu Gunsten eines mehrfach befristet eingestellten Kochs bei der Bundeswehr. Es stellt sich damit gegen die alte Linie des BAG.

Befristete Einstellungen sind nur in Grenzen zulässig. Mit demselben Arbeitgeber darf nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden haben. Dieses so genannte Vorbeschäftigungsverbot ist im Gesetz geregelt (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG). Doch hatte das BAG diese Regelung lange Zeit aufgeweicht. Arbeitsverhältnisse, die länger als drei Jahre zurücklagen, sollten nicht mitzählen. Diese Linie des BAG war immer heftig umstritten, der Widerstand vieler LAGs erheblich. Seit kurzem gibt es ein neues BVerfG-Urteil, das die BAG-Linie für verfassungswidrig hält. Dem folgt nun erstmalig ein LAG.

Das war der Fall

Es geht um einen Koch bei der Bundeswehr, der vom 1.1.2005 bis 30.9.2006 bei der Bundeswehr bereits im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses tätig war. Von 2011 bis 2013 erhielt er nun einen erneuten befristeten Vertrag als Küchenmeister. Die Befristung erfolgte sachgrundlos. Das letzte Vertragsverhältnis lag also mehr als 5 Jahre zurück. Der Koch ist der Meinung, diese sachgrundlose Befristung sei unwirksam – wegen Verstoß gegen das Vorbeschäftigungsverbot. Er dürfe daher bleiben, da sein Arbeitsverhältnis unbefristet gelte. Er erhob entsprechend Enfristungsklage.

Das sagt das Gericht zum Vorbeschäftigungsverbot

Das LAG hält die letzte Befristung ebenfalls für unwirksam. Es stellt daher fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht etwa bereits 2013 endete, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Warum? Es greift hier – so die Richter – das gesetzliche Vorbeschäftigungsverbot (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG), da der Koch ja zuvor bereits bei der Bundeswehr in ähnlicher Funktion (nämlich als Koch) beschäftigt war. Zwar lägen dieses Arbeitsverhältnis – damit eben die  Vorbeschäftigung –  länger als 3 Jahre zurück. Die vom BAG allerdings über lange Jahre praktizierte 3-Jahres-Regelung sei nicht mehr anwendbar, das BVerfG habe sie gekippt. Das BAG sei vorher zu Unrecht und entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut davon ausgegangen, dass Arbeitsverhältnisse, die mehr als drei Jahre vor der erneuten Befristung zurücklägen nicht mitzählten und eben die Befristung damit nicht unwirksam machen könnten.

BVerfG sieht Vorbeschäftigungsverbot für alle vorherigen Arbeitsverhältnisse

Das BVerfG hat im Urteil vom 6.6.2018 (1 BvR 1375/14) folgende Grundentscheidung zum Befristungsrecht getroffen: Im gesamten Befristungsrecht (TzBfG) komme der Gedanke zum Ausdruck, wonach sachgrundlose Befristungen nur bei erstmaliger Einstellung zulässig sein sollten. Es sei daher davon auszugehen, dass grundsätzlich jede Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung auslöst, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, welcher Zeitraum zwischen den sachgrundlosen Befristungen liegt.

Vertrauensschutz gilt nicht

Ein Vertrauensschutz auf die geänderte Rechtsprechung des BAG zur zeitlichen Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbots auf drei Jahre besteht nicht, weil es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger keine langjährige und gesicherte Rechtsprechung in diesem Sinne gab.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist Revision zugelassen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

Das muss der Betriebsrat beachten

Erstmals folgt nun ein LAG der neuen Linie des BVerfG und stellt sich damit klar gegen die alte Linie das BAG, das eine zeitliche Einschränkung des Vorbeschäftigungsverbots postulierte. Es gilt daher nach der neuen Linie strikt: wer einmal bei einem Betrieb beschäftigt war, für den kommt eine sachgrundlos befristete Einstellung nicht in Betracht. Arbeitnehmer, die dennoch sachgrundlos beschäftigt werden, können Entfristungsklage erheben. Es gibt gewisse Ausnahmen. Studenten- oder Aushilfsjobs sollen nach wie vor nicht mitzählen.

Man darf gespannt sein, wie das BAG dieses Thema nun angeht.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Düsseldorf (10.10.2018)
Aktenzeichen 7 Sa 792/17

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