Protokoll

Tipps zur Protokollführung

12. April 2021 Protokoll, Protokollführung
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Quelle: Andrey Popov_Dollarphotoclub

Über jede Betriebsratssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Aber was muss das Protokoll enthalten, wer führt es und worauf sollten Sie beim Protokollführen achten? Antworten auf alle wichtigen Fragen, eine Übersicht zu den verschiedenen Protokollarten und eine Checkliste finden Sie in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 4/2021.

Das Protokoll hat den Zweck, die Willensbildung des Betriebsrats zu dokumentieren, und dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Beschlussfassung. Somit kommt dem Protokoll ein hoher Stellenwert zu, zumal es im gerichtlichen Streitfall als Beweisstück herangezogen werden kann. Ein gutes Protokoll sichert die wichtigsten Ergebnisse einer Diskussion und hält gefasste Beschlüsse und Arbeitsaufträge fest. Es dokumentiert so die Arbeit des Gremiums, macht sie nachvollziehbar und transparent.

Der Protokollführer

Der Betriebsrat wird durch § 34 BetrVG als gesamtes Gremium zur Protokollführung angehalten. Intern verantwortlich ist die*der Betriebsratsvorsitzende*r, da sie*er die Sitzung leitet und die Niederschrift (nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) unterzeichnet. Er*sie muss das Protokoll allerdings nicht selbst anfertigen, sondern kann vom Gremium eine*n Protokollführer*in bestellen lassen, der*die selbst Betriebsratsmitglied sein muss.

Die Aufgabe des*der Protokollführers*in ist im Gesetz nicht explizit genannt. Aus organisatorischen Gründen ist jedoch zu empfehlen, eine*n festen Protokollführer*in für die Dauer der Amtsperiode zu bestimmen.

Personen, die nicht Mitglied des Gremiums sind, wie der Arbeitgeber oder Beauftragte einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft, scheiden als Protokollführer*in aus. Als zulässig erachtet wird jedoch die Hinzuziehung einer Schreibkraft, auch wenn sie nicht dem Betriebsrat angehört (z. B. Assistenz des Betriebsrats).

(Mindest-)Inhalt eines Protokolls

Das Protokoll muss die gesamte Sitzung wiedergeben. Aus dem Protokoll muss sich ergeben, welche Fragen behandelt worden sind. Die Aufnahme jeder sich zu Wort meldender Person ist jedoch ebenso wenig notwendig wie die Angabe, wie sich jeder geäußert hat.

Unter allen Umständen aber muss jeder gefasste Beschluss festgestellt werden. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss die Niederschrift mindestens enthalten:

  • den Wortlaut der Beschlüsse,
  • die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst wurden,
  • die Unterschrift des*der Vorsitzenden und die eines weiteren Betriebsratsmitglieds sowie
  • als Anlage eine Anwesenheitsliste, in die sich jede*r Teilnehmer*in der Betriebsratssitzung eigenhändig einzutragen hat.

Wollen Sie noch mehr zum Protokoll erfahren? In »Betriebsrat und Mitbestimmung« 4/2021 erfahren Sie mehr zu diesen Punkten:

  • Schreib-Tipps für das Protokoll
  • Die Anwesenheitsliste
  • Zeitpunkt der Protokollführung
  • Aufbewahrung des Protokolls
  • Einsichtsrecht und Einwendungen
  • Streitigkeiten rund ums Protokoll

Außerdem finden Sie eine Übersicht zu den verschiedenen Protokollarten und eine Checkliste zum Protokoll.

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