Disziplinarrecht

Wiederholungstäter darf kein Polizist sein

29. Juli 2021
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Wenn ein Beamter über mehrere Jahre hinweg immer wieder mit Dienstvergehen auffällt, kann er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Das zeigt ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. 

Der Bundespolizeibeamte war wegen zahlreicher Verfehlungen aufgefallen, die teils strafrechtlich geahndet wurden wie zum Beispiel der Besitz von Kinderpornografie, und solchen, die nicht strafrechtlich verfolgt wurden. 2015 wurde er vom Dienstherrn vorläufig des Dienstes enthoben; seine Dienstbezüge wurden ab November 2015 gekürzt. Das Disziplinarverfahren wurde mehrfach ausgeweitet.

Mit der im Januar 2019 erhobenen Disziplinarklage hat die Bundespolizeidirektion Hannover dem Polizeiobermeister zahlreiche inner- und außerdienstliche Pflichtenverstöße vorgeworfen.

Das OVG Niedersachsen hat die Entscheidung des VG im Berufungsverfahren als richtig bestätigt und deshalb die Berufung des Polizeiobermeisters zurückgewiesen. Es hat zahlreiche Dienstpflichtverletzungen in der Zeit von 2010 bis 2015 angenommen. 

Der Polizeiobermeister habe schon allein mit den strafrechtlich geahndeten Taten in ganz erheblicher Weise gegen die ihm als Polizeibeamten obliegenden Pflichten verstoßen. Er habe darüber hinaus mehrere weitere gravierende Dienstpflichtverletzungen begangen. Es sei als erwiesen anzusehen, dass er einem Kollegen eine WhatsApp-Nachricht mit herabwürdigenden Äußerungen über einen Ausländer übersandt habe. Er habe außerdem mit seinem Handy ein Foto von einer in Gewahrsam genommenen wehrlosen Person aufgenommen. Dazu kamen sexuelle Belästigungen einer Polizeianwärterin und eines Polizeianwärters. Er habe zudem während des Dienstes im Dienstfahrzeugs sexuelle Handlungen vollzogen, Außerdem gab der Beamte vertrauliche Informationen unbefugt weiter. 

Das OVG hat als geeignete Maßnahme den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, vorgenommen. Die von dem Polizeiobermeister begangenen Straftaten seien angesichts der Vorbildfunktion eines Polizeibeamten nicht hinnehmbar. Dies gelte auch für die weiteren Pflichtverletzungen, die nicht strafrechtlich geahndet worden seien.

Entlastende Umstände konnte das OVG nicht erkennen. Auch nicht die Begründung des Beamten, er habe sich in einer schwierigen Lebensphase befunden. Dagegen spreche die lange Zeitspanne, in der es immer wieder zu Dienstvergehen gekommen war. Zudem habe der Beamte ununterbrochen seinen Dienst verrichtet und zusätzlich Aufgaben übernommen, etwa als Suchtberater. Das passe nicht zu seiner Interpetation der schwierigen Phase, und dass außergewöhnliche Umstände ihn »zeitweilig aus der Bahn geworfen« hätten, so das OVG. 

Die Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte ergebe, dass sich der Polizeiobermeister im Hinblick auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten als Polizeibeamter in einem so hohen Maße als unzuverlässig erwiesen habe, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Der durch die gravierenden Dienstpflichtverletzungen eingetretene Autoritäts- und Ansehensverlust könne nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. 

 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

Niedersächsisches OVG (16.04.2021)
Aktenzeichen 6 LD 4/19

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