Soziales Miteinander braucht Spielregeln!
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Ihr gutes Recht:
Sozialversicherungsträger müssen den ehrenamtlich Tätigen ihre Auslagen erstatten (§ 41 Abs.1 SGB IV). Das betrifft die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen. Auslagen sind alle im Zusammenhang mit dem Ehrenamt anfallenden Kosten. Dazu gehören auch die Ausgaben für notwendige Fachliteratur, einschließlich der »Sozialen Sicherheit«.
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