Betriebsratswahl

BAG: Keine Auflösung eines Betriebsrats mit Restmandat

17. Oktober 2023
Dollarphotoclub_38678589_160503
Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Ein Betriebsrat kann nicht wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aufgelöst werden, wenn er nur noch ein Restmandat innehat. Möglich ist aber der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten - so das BAG.

Darum geht es

Nach dem Einstellen des Geschäftsbetriebs mehrerer Betriebe eines Konzerns hat die Arbeitgeberseite zahlreiche Kündigungen ausgesprochen. Der Betriebsrat wurde zuvor angehört und hat den Kündigungen widersprochen. Infolgedessen versandte der Betriebsratsvorsitzende an die Rechtsanwälte der Arbeitnehmer eine E-Mail mit unter anderem folgenden Aussagen:

  • zu den in Ihren Kanzleien anhängigen Kündigungsschutzverfahren hat der Betriebsrat mittlerweile etliche Unterlagen sammeln können
  • wir haben uns daher die Mühe gemacht ein Verzeichnis der Ordnerstruktur anzulegen und übersenden Ihnen dieses Dokument als Anlage.

In der E-Mail war ein Link enthalten, der ohne Passwortschutz Zugang auf Daten im Umfang von mehr als 150 MB enthielt, die auf der Cloud eines privaten Anbieters gespeichert waren. Der Gemeinschaftsbetrieb wurde später nach erfolglosen Sozialplanverhandlungen stillgelegt.

Die Arbeitgeberseite hat wegen einer angenommenen groben Pflichtverletzung des Betriebsrats als Kollektivorgan und des Betriebsratsvorsitzenden sowohl die Auflösung des Betriebsrats als auch – hilfsweise – den Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat beantragt, und zwar wegen der Übersendung von persönlichen Daten der Beschäftigten ohne deren ausdrückliche Einwilligung.

Das sagt das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht hat die Auflösung eines Betriebsratsgremiums mit Restmandat abgelehnt. Dies steht aber nicht dem Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat entgegen.

Solange ein Betrieb aktiv handelnd besteht, kann der Betriebsrat auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden– wenn entsprechende wichtige Gründe vorliegen sollten. Anders allerdings, wenn der Betrieb bereits seine Tätigkeit eingestellt hat. In diesem Fall kann lediglich die Enthebung einzelner Mitglieder des Betriebsrats aus dem Amt beantragt werden, nicht aber der Betriebsrat als Ganzes nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BetrVG aufgelöst werden.

Denn wenn ein Betrieb etwa bei einer Stilllegung untergeht, dann bleibt dessen Betriebsrat nach § 21b BetrVG so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Ein solches Restmandat ist anzunehmen mit dem Wegfall der betrieblichen Organisation und endet grundsätzlich mit dem nicht mehr Bestehen eines Regelungsbedarfs. Das Restmandat besteht daher stets dann noch, wenn etwa im Rahmen einer Einigungsstelle über einen Sozialplan zu verhandeln ist.

Grundsätzlich ist also nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt.2 BetrVG die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten möglich, allerdings nicht bei einem nach § 21b BetrVG restmandatierten Betriebsrat. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsrat nur noch ein Restmandat hat, kann oder können lediglich ein oder auch mehrere einzelne Betriebsratsmitglieder aus dem Amt enthoben werden.

Hinweis für die Praxis

Wenn es zu Pflichtwidrigkeiten von Betriebsratsmitgliedern kommen sollte, so wie im vorliegendem Fall um die Weitergabe von persönlichen Daten durch ein Mitglied des Betriebsrats ohne ausdrückliche Einwilligung der Beschäftigten an Anwaltskanzleien, dann stellt dies beim Restmandat keinen Grund zur Auflösung des Betriebsrats als Kollektivorgan dar, denn beim Restmandat ist die Auflösung des Betriebsrats als Gesamtes nicht möglich.

Das mit dem Wegfall der betrieblichen Organisation entstehende Restmandat ist keine Amtstätigkeit des Betriebsrats im Vollmandat, sondern setzt einen Bezug zu den durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung sich ergebenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten voraus. Alle vormaligen Aufgaben des Betriebsrats entfallen ab diesem Zeitpunkt und die Tätigkeit  beschränkt sich auf die Mitbestimmung bei den Fragen der Stilllegung oder der sonstigen Beendigungsmaßnahme.

Die im Rahmen von § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG veranlasste Prüfung der Untragbarkeit des Betriebsrats wegen erheblicher Pflichtverletzungen kann sich beim Restmandat daher nicht auf eine weitere Amtstätigkeit des Betriebsrats beziehen, weil das Restmandat nur »Abwicklungsmaßnahmen« erfasst.

Der Ausschluss eines einzelnen oder mehrerer einzelner Betriebsratsmitglieder ist allerdings durchaus auf Antrag des Arbeitgebers möglich, wenn eine schwere Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten dieser Person/en vorliegen sollte.

Daher ist in der Praxis nachhaltig anzuraten, dass die einzelnen Betriebsratsmitglieder auch im Restmandat keine schweren Pflichtverletzungen begehen, mögen es datenschutzrechtliche Verstöße sein, aber auch unangemessene Äußerungen, die möglicherweise beleidigenden Charakter haben, sind zu unterlassen und ebenso strafrechtlich relevante Umstände, etwa der Ausspruch von Drohungen gegen die Arbeitgeberseite.

Die Entscheidung ist übertragbar auf Personalräte. § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entspricht § 30 Satz 1 BPersVG. Auch ein restmandatierter Personalrat (§ 29 Abs. 5 BPersVG) kann nicht aufgelöst werden, sondern auch dort können nur einzelne Mitglieder aus dem Amt enthoben werden.

Dr. Ewald Helml,

Direktor des Arbeitsgerichts Rosenheim a.D.

© bund-verlag.de

Quelle

BAG (24.05.2023)
Aktenzeichen 7 AZB 21/21

Das könnte Sie auch interessieren

Arbeitsschutz
Arbeitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

Kooperation der Akteure im Arbeitsschutz

Podcast KI-Verordnung
»Der Personalrat«-Podcast - Aktuelles

Was regelt die KI-Verordnung?

Dollarphotoclub_8141867
Betriebsratswahl - Rechtsprechung

BAG: Betriebsräte dürfen klein anfangen