Mobbing

ALG-Anspruch schon vor Kündigung

09. November 2016
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Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) kann auch dann schon bestehen, wenn der Versicherte noch ungekündigt beschäftigt ist. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Fall einer Justizangestellten. Diese hatte sich wegen Mobbings geweigert, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, und sich arbeitssuchend gemeldet. Es komme allein darauf an, dass die Versicherte faktisch beschäftigungslos sei, nicht auf die formelle Kündigung, teilt das Gericht mit.

Meldet sich eine Beschäftigte arbeitslos, die sich wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an ihrem Arbeitsplatz tätig zu sein, kann sie Arbeitslosengeld beanspruchen. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Justizangestellten entschieden. Sie hatte sich bei der Agentur für Arbeit Dortmund arbeitslos gemeldet, Zuvor war sie längere Zeit arbeitsunfähig. Nach einer stufenweisen Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten hatte sie sich geweigert, wieder an ihrem bisherigen Amtsgericht zu arbeiten.

Klage auf Versetzung parallel zur Arbeitssuche

Sie teilte der Arbeitsagentur mit, sie sei nunmehr ohne Gehaltszahlung freigestellt und stelle sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Allerdings wollte sie das Arbeitsverhältnis beim Land Nordrhein-Westalen vorab nicht kündigen. Denn sie habe das Land NRW beim Arbeitsgericht Dortmund auf Versetzung verklagt. Die Arbeitsagentur lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld I ab, weil die Antragstellerin in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehe und das Land als ihr Arbeitgeber nicht auf sein Direktionsrecht verzichtet habe. Sie sei damit nicht arbeitslos.

Beschäftigungslosigkeit genügt für ALG-Anspruch

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeitslosengeld I. Für die Arbeitslosigkeit genüge eine faktische Beschäftigungslosigkeit. Die Klägerin habe das Beschäftigungsverhältnis mit dem Land NRW faktisch dadurch beendet, dass sie das Direktionsrecht ihres

Arbeitgebers nicht anerkenne und sich nicht an ihrem Stammgericht einsetzen lasse. Die Klägerin habe sich auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Sie dürfe die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Land NRW davon abhängig machen, eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden zu haben.

Es sei unschädlich, dass die Klägerin versuche, die Wiederaufnahme der Beschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber durch eine Versetzung zu erreichen. Aus Sicht der Kammer erfüllt die Klägerin auch damit ihre Pflicht, sich um ein Ende ihrer Arbeitslosigkeit zu bemühen. © bund-verlag.de (ck)
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