Beschäftigtendatenschutz

EU-Anpassungsgesetz verschlechtert Datenschutz

06. Februar 2017
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Die Bundesregierung will die EU-Datenschutz-Grundverordnung in deutsches Recht übertragen. Der am 1. Februar beschlossene Entwurf stößt auf scharfe Kritik. Unser Datenschutz-Experte Prof. Dr. Peter Wedde sieht große Gefahren. Arbeitgeber könnten per Betriebsvereinbarung die Rechte der Beschäftigten beschneiden.

Am 1. Februar hat das Bundeskabinett den »Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)« beschlossen. Vorbehaltlich seiner Verabschiedung würde dieses Gesetz ab dem 25. Mai 2018 insbesondere das heute geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ersetzen.

1. Wie sieht es mit dem Beschäftigtendatenschutz aus? Gilt § 32 BDSG mehr oder weniger weiter?

: Der Beschäftigtendatenschutz wird künftig durch § 26 DSAnpUG-EU geregelt. In der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dass die neue Vorschrift die Regelung des derzeit geltenden § 32 BDSG fortführt. Tatsächlich geht die Neuregelung aber weit über das bis zum 24. Mai 2018 gelte Recht hinaus. So wird beispielsweise die Verarbeitung von Beschäftigtendaten für die Erfüllung einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ausdrücklich zugelassen, ohne dass zugleich ein Mitbestimmungsrecht zum Datenschutz geschaffen wird. Auch die Verarbeitung der Gesundheitsdaten von Beschäftigten zur Beurteilung ihrer Arbeitsunfähigkeit durch »ärztliches Personal« wird durch § 22 Abs. 1 b) des Gesetzentwurfs zu pauschal legitimiert.

2. Reichen die neuen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz aus?

: Der durch § 26 DSAnpUG-EU vorgegebene Beschäftigtendatenschutz ist unzureichend. Ein Verbot heimlicher Kontrollen enthält die Vorschrift ebenso wenig wie gesetzliche Vorgaben zum Fragerecht des Arbeitgebers, zur Videoüberwachung, zur Verwendung von biometrischen Daten oder zur Lokalisierung von Beschäftigten. Wenig praxistauglich sind auch die neuen Regelungen zur Zulässigkeit der Einholung von Einwilligungen der Bewerber oder Beschäftigten. § 26 DSAnpUG-EU, in der Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs, löst alle diese Probleme des Beschäftigtendatenschutzes nicht.

3. Wie sieht es mit der Videoüberwachung, insbesondere in betrieblichen Räumen, aus? Gibt es da eine Regelung im DSAnpUG-EU?

: Eine allgemeine Regelung zur Videoüberwachung für betriebliche Räume fehlt im Gesetzentwurf. Dafür weitet § 4 des Gesetzentwurfs gegenüber der heute geltenden Regelung des § 6b BDSG die Möglichkeiten der Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen für bestimmte Bereiche deutlich aus, ohne dass zugleich bessere Schutzmaßnamen für dort tätigen Beschäftigten vorgesehen werden. Die Möglichkeiten der Videoüberwachung durch öffentliche Stellen des Bundes werden ebenfalls ausgeweitet.

4. Worauf richtet sich Ihre Kritik und was hätten Sie erhofft? Bekommen wir jetzt einen schlechteren Datenschutz für Beschäftigte?

: Erhofft habe ich eine umfassende Regelung, die das Thema Beschäftigtendatenschutz einerseits durch klare Erlaubnistatbestände und andererseits durch ebenso klare Verbote strukturiert. Das würde Klarheit für Beschäftigte wie für Arbeitgeber bringen. Diese Hoffnung erfüllt der nun vorliegende Entwurf eines DSAnpUG-EU nicht. Stattdessen verschlechtert er datenschutzrechtliche Situation von Beschäftigten. Betriebs- und Personalräte müssen sich darauf gefasst machen, dass Arbeitgeber eine Reduzierung des Datenschutzstandards per Betriebs- oder Dienstvereinbarung anstreben werden.

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Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences und wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Datenschutz, Arbeitsrecht und Technologieberatung in Eppstein.  


Peter Wedde

EU-Datenschutz-Grundverordnung 2016, 346 Seiten, kartoniert, 1. Aufl. ISBN: 978-3-7663-6589-7

Ladenpreis: € 39,90

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© bund-verlag.de (ls)

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