Arbeitszeit

Recht auf Rückkehr in Vollzeit

10. Januar 2017
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Quelle: © Joachim Wendler / Foto Dollar Club

Mehr Flexibilität bei der Arbeitszeit – das ist das Ziel des Gesetzentwurfs von Andrea Nahles. Beschäftigte, die in Teilzeit arbeiten, sollen künftig ein Recht auf Rückkehr in Vollzeit haben. Die geplante Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) soll all denen zugute kommen, die für Weiterbildung, Ehrenamt oder Kinderbetreuung einmal kürzer treten möchten, ohne dabei Gefahr zu laufen, in der Teilzeitfalle stecken zu bleiben.

Bisher gibt es nur einen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilzeitarbeit (vgl. § 8 TzBfG). Ein Rückkehrrecht zurück in die Vollzeit ist aber schon lange im Koalitionsvertrag von Union und SPD geplant.

Unter folgenden Voraussetzungen soll ein gesetzlicher Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit gegeben sein:


  • Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Mitarbeiter;
  • Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als sechs Monaten;

  • die begrenzte Teilzeit muss vom Beschäftigten mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit soll für Beschäftigte eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach einem Jahr möglich sein.
  • Arbeitgeber muss mit Beschäftigten erörtern, wenn diese eine Änderung ihrer Arbeitszeit wünschen – und zwar unabhängig von der Betriebsgröße.
  • Außerdem soll Arbeitnehmern in unbegrenzter Teilzeit die Verlängerung ihrer Arbeitszeit erleichtert werden. Bereits heute sind sie bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen.
Nach bisher geltendem Recht muss der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit wieder verlängern möchte, nur bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen, vgl. § 9 TzBfG. Der Teilzeitbeschäftigte hatte hierbei nachzuweisen, dass ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht und dass er für diesen geeignet ist. Nach dem neuen Entwurf würde der Spieß jetzt umgedreht und der Arbeitgeber muss das Fehlen eines Arbeitsplatzes oder eine geringere Eignung selbst darlegen. Diese Beweislast-Verlagerung stößt bei den Arbeitgebern auf Kritik. Der Referentenentwurf für die Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung.

Quelle:

www.welt.de, Meldung vom 4.1.2017; PM des DGB Nr. 003 vom 04.01.2017 © bund-verlag.de (ls)
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