Beschäftigtendatenschutz

BAG stoppt Kontrolle durch Spähsoftware

28. Juli 2017
Hand_Tastatur_29478326
Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Eine Keylogger-Software zeichnet alle Tastatureingaben an einem Computer auf. Diese Überwachung ist dem Arbeitgeber nur gestattet, wenn er einen belegten Verdacht gegen seinen Arbeitnehmer hat – auf eine Straftat oder schwere Pflichtverletzung. »Ins Blaue hinein« ist die heimliche Kontrolle verboten und rechtfertigt keine Kündigung – so das BAG.

Arbeitnehmer wird heimlich überwacht

Der Kläger war bei der Beklagten seit 2011 als »Web-Entwickler« beschäftigt. Im Zusammenhang mit der Freigabe eines Netzwerks teilte die Beklagte ihren Arbeitnehmern im April 2015 mit, dass der gesamte »Internet-Traffic« und die Benutzung ihrer Systeme »mitgeloggt« werde. Sie installierte auf dem Dienst-PC des Klägers eine Software, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos (Screenshots) fertigte. Nach Auswertung der mit Hilfe dieses Keyloggers erstellten Dateien fand ein Gespräch mit dem Kläger statt. In diesem räumte er ein, seinen Dienst-PC während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben.

Verhaltensbedingte Kündigung

Auf schriftliche Nachfrage gab er an, nur in geringem Umfang und in der Regel in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt zu haben. Die Beklagte, die nach dem vom Keylogger erfassten Datenmaterial davon ausgehen konnte, der Kläger habe in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt, kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Vorinstanzen haben der der Kündigungsschutzklage des Programmierers stattgegeben (Landesarbeitsgericht Hamm, 17.06.2016 - 16 Sa 1711/15).

Beweisverwertungsverbot für Überwachung

Die Arbeitgeberin hatte auch in der Revision keinen Erfolg. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied, die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers dürften im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden. Die Beklagte hat durch dessen Einsatz das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt.

Überwachung »ins Blaue hinein« ist unzulässig

Die Informationsgewinnung war nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässig. Die Beklagte hatte beim Einsatz der Software gegenüber dem Kläger keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung. Die von ihr „ins Blaue hinein“ veranlasste Maßnahme war daher unverhältnismäßig. Hinsichtlich der vom Kläger eingeräumten Privatnutzung hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, diese rechtfertige die Kündigungen mangels vorheriger Abmahnung nicht.

Aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG):

§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

(1) ¹Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. ²Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.

(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.

Lesetipps:

»Der Betrieb ist kein Überwachungsstaat« von Klaus Heimann in »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 10/2016, S. 30-31.«

»Wenn Big Data aus dem Ruder läuft« von Heike Rozek in »Computer und Arbeit« (AiB) 7/2017, S. 38-40.

© bund-verlag.de (ck)  

Quelle

BAG (27.07.2017)
Aktenzeichen 2 AZR 681/16
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren