Urlaub

Auch Langzeitarbeitslose dürfen in den Urlaub

19. Januar 2017
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Quelle: © MH / Foto Dollar Club

Ein Jobcenter muss einem Langzeitarbeitslosen die Zustimmung zu einer dreiwöchigen Urlaubsreise  erteilen, soweit es dadurch zu keiner Beeinträchtigung seiner berufliche Eingliederung kommt. Eine Sanktionierung wegen nicht konformen Verhaltens des Arbeitslosen bei seiner Eingliederung darf bei dieser Entscheidung keine Rolle spielen. So das Sozialgericht Dortmund im Falle eines seit über 10 Jahren arbeitslosen Familienvaters.

Das Jobcenter stimmte dem Urlaub nicht zu, da Aussicht auf Vermittlung in Arbeit bestehe. Zudem habe sich der Mann in der Vergangenheit nicht regelkonform verhalten und drohe mit Anwalt oder Klage. Die Behörde verweigerte deshalb die Zustimmung zur Ortsabwesenheit und strich für drei Wochen das Arbeitslosengeld II.

Jobcenter muss Arbeitslosengeld II nachzahlen

Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte das Jobcenter, das einbehaltene Arbeitslosengeld II nachzuzahlen. Die Zustimmung zur Ortsabwesenheit sei zu erteilen gewesen. Es sei sachfremd, eine Sanktionierung für nicht konformes Verhalten des Leistungsbeziehers zu bezwecken. Vielmehr komme es allein darauf an, ob die berufliche Eingliederung durch die Ortsabwesenheit beeinträchtigt werde. Dies sei nicht schon der Fall, wenn noch einzelne Bewerbungen liefen.

Hier sei der Arbeitslose auf Grund einer Eingliederungsvereinbarung zu monatlich sechs Bewerbungen verpflichtet gewesen. Von daher drohe der Urlaubsanspruch des Arbeitslosen ins Leere zu laufen, wenn das Jobcenter zwei noch offene Bewerbungen für die Annahme einer mehr als nur entfernten Möglichkeit der Eingliederung in Arbeit genügen lasse.

© bund-verlag.de (ls)  
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