Kündigung

Kein Rauswurf wegen acht halber Brötchen

17. Juli 2015

Kündigungen wegen Bagatell-Delikten sorgen gerne für Schlagzeilen. Nun hat das Arbeitsgericht Hamburg über eine solche entschieden: Eine Krankenschwester erhielt eine Kündigung nach 23 Dienstjahren – wegen acht entwendeter Brötchenhälften. Das sei unverhältnismäßig – so das Gericht.

Der Diebstahl geringwertiger Speisen führt immer wieder zu Kündigungen: bekanntester Fall in diesem Zusammenhang ist der Fall »Emmely«. Die Kündigung der inzwischen verstorbenen Supermarktkassiererin wegen des Verdachts, einen Pfandbon im Wert von nur 1, 30 € unterschlagen zu haben, erklärte das BAG letztlich für unwirksam.

Kündigung ist unverhältnismäßig

In einem aktuellen Fall vor dem Arbeitsgericht Hamburg ging es nun um acht belegte Brötchenhälften. Diese hatte eine Krankenschwester aus dem Kühlschrank des Pausenraums genommen und mit ihren Kolleginnen verzehrt. Die Häppchen waren jedoch als Stärkung für externe Mitarbeiter vorgesehen, zum Beispiel für Rettungssanitäter. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin der – ordentlich unkündbaren – Krankenschwester nach 23 Dienstjahren fristlos.

Das Arbeitsgericht Hamburg entschied nun: Die Kündigung ist unverhältnismäßig. Vielmehr hätte der Entlassung zunächst eine Abmahnung als milderes Mittel vorausgehen müssen. Zwar könne auch die Entwendung geringwertiger Sachen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Doch auch bei Handlungen, die gegen das Eigentum des Arbeitgebers gerichtet sind, sei eine Abmahnung nicht grundsätzlich entbehrlich. Letztlich müsse im Einzelfall geprüft werden, ob durch eine Abmahnung das verloren gegangene Vertrauen wieder hergestellt werden kann, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Geringwertige Speisen: Abmahnung hätte genügt

Dabei sei zu berücksichtigen, ob die Arbeitnehmerin bei der Pflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt habe und wie sie mit den Vorwürfen umgehe. Die Krankenschwester hatte umgehend eingeräumt, die Brötchen aus dem Kühlschrank genommen zu haben, weil ihr eigenes Essen gestohlen worden sei.
Dieses Verhalten sowie die knapp 23 Dienstjahre ohne Beanstandungen war der Krankenschwester zugute zu halten, sodass für das Arbeitsgericht eine Kündigung unverhältnismäßig war. Eine Abmahnung hätte in diesem Fall genügt. Allerdings: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung zum Landesarbeitsgericht noch möglich.

Hinweis: ArbG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2015, Az. 27 Ca 87/15
(dpa)

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