Kündigung

Gehaltserhöhung für den Gatten kostet den Job

05. Februar 2016

Eine Personalleiterin kann auch ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden, wenn sie für ihren Ehegatten ein überhöhtes Gehalt ansetzt. Dass sie den gemeinsamen Arbeitgeber nicht auf einen möglichen Interessenkonflikt hingewiesen hatte, wertete das Arbeitsgericht als grob illoyal.

Die Klägerin war als Leiterin des Dezernats Personal und Organisation bei der kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) beschäftigt. Ihr Ehemann war zur gleichen Zeit Vorstandsvorsitzender der KBV.

Die Personalleiterin hatte in ihrer Funktion anhand der vorliegenden Veträge auch die Höhe der Vergütungen und Ruhegehälter der KBV-Mitarbeiter festzulegen. Sie setzte die Vergütung bzw. das Ruhegehalt ihres Ehemannes deutlich zu hoch an.

Dabei unterließ sie es, die zuständigen Stellen über einen möglichen Interessenkonflikt zu informieren und den Inhalt der mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarungen mitzuteilen. Als dies nach einiger Zeit der KBV bekannt wurde, kündigte diese das Arbeitsverhältnis fristlos, ebenso das ihres Ehemannes.

Grob illoyales Verhalten zu Lasten des Arbeitgebers

Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die außerordentliche Kündigung der Personalleiterin für rechtswirksam gehalten. Das Verhalten der Klägerin stelle einen erheblichen Verstoß gegen ihre arbeitsvertragliche Pflichten dar, der auch ohne eine vorherige Abmahnung zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigte.

Die Klägerin habe vorsätzlich und unter Überschreitung ihrer Befugnisse ihrem Ehemann vermögenswerte Vorteile verschaffen wollen und sich damit gegenüber ihrem Arbeitgeber grob illoyal verhalten.

Kein Schadenersatz wegen Presseberichten

Zugleich wies das Gericht eine Schadenersatzklage der Personalleiterin ab: Sie hatte der KBV Rufschädigung vorgeworfen und einen sechsstelligen Betrag geltend gemacht. Ihr guter Ruf sei geschädigt worden, weil die KBV die Presse in unzulässiger Weise über Interna informiert und so für eine ungünstige Berichterstattung gesorgt habe.

Das Arbeitsgericht konnte insoweit keine der KBV zuzurechnende, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung feststellen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Klägerin noch Berufung einlegen kann.

Quelle:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 02.02.2016
Aktenzeichen 16 Ca 10908/15 und 16 Ca 932/16
ArbG Berlin, Pressemitteilung Nr. 8/16 vom 03.02.2016

Lesetipp:

Verbot der Begünstigung und Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern: »Transparenz statt Tabu« von Helga Ballauf in AiB 10/2014, S. 62 - 64.

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