Ohne BR-Beschluss kein Geld vom Arbeitgeber
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers befasst. Es ging im entschiedenen Fall um zwei gerichtliche Verfahren, für die der Betriebsrat einen Rechtsanwalt beauftragt hatte.
Im ersten Verfahren hatte der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht Oberhausen ein Beschlussverfahren zur Anrufung der Einigungsstelle eingeleitet. Dem lag eine Beschwerde des Betriebsratsvorsitzenden an den Arbeitgeber zugrunde.
Das BAG stellte in Übereinstimmung mit dem LAG Düsseldorf (Vorinstanz) fest, dass sich der Betriebsrat vorher nicht ausreichend um eine Einigung mit dem Arbeitgeber bemüht hatte. Darin sah das BAG eine mutwillige Rechtsverfolgung und wies die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers in Höhe von rund 940 Euro ab.
Das zweite strittige Verfahren, für das der Betriebsrat die Kostenübernahme seitens des Arbeitgebers begehrte, war ein einstweiliges Verfügungsverfahren sowie die Beschwerde gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung darin. Der Arbeitgeber sollte für die anwaltliche Tätigkeit in diesem Verfahren rund 1150 Euro übernehmen.
Zu Unrecht, stellten die Richter am BAG klar: Nur diejenigen Kosten habe der Arbeitgeber zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats zurückgehen, heißt es in der BAG-Entscheidung.
Genau hier hat sich der Betriebsrat aber nicht korrekt verhalten. Denn sein Beschluss über die Anwaltsbeauftragung war nicht ordnungsgemäß. Der Beschluss ist nämlich entgegen der Auffassung des Betriebsrats laut BAG nicht nur vor der erstmaligen Beauftragung eines Anwalts zu fassen, sondern auch vor der Einlegung eines Rechtsmittels.
Das Problem: Auch ohne den Beschluss kann der Betriebsrat den Rechtsanwalt anweisen, das Rechtsmittel einzulegen. Der Rechtsanwalt selbst kann das Rechtsmittel wirksam einlegen, wenn seine Verfahrensvollmacht dies vorsieht. Dadurch geht der Rechtsstreit in die nächste Instanz. Doch der fehlende Betriebsratsbeschluss sorgt dafür, dass der Arbeitgeber die Anwaltskosten nicht tragen muss.
Hintergrund dafür ist die Verpflichtung des Betriebsrats, Kosten gering zu halten. Dadurch, dass das Gremium einen erneuten Beschluss fassen muss, ist es gezwungen, sich mit dem Sachverhalt erneut auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob die Einlegung eines Rechtsmittels überhaupt erfolgsversprechend ist.
Diese Prüfung hatte im vorliegenden Fall – wie auch die erneute Beschlussfassung – gefehlt. Ein »Vorratsbeschluss« für die Anwaltsbeauftragung für alle Instanzen darf laut BAG nur in Ausnahmefällen gefasst werden, war hier allerdings nicht zulässig.
Quelle:
BAG, Beschluss vom 18.03.2015
Aktenzeichen: 7 ABR 4/13
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