Späte Ehe schadet nicht
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen.
Die Klägerin ist die Witwe eines ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten. Dieser wurde im April 1947 geboren und verstarb im Dezember 2010. Seine Arbeitgeberin hatte ihm Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt.
Die maßgebliche Pensionsregelung enthält eine so genannte »Spätehenklausel« mit zusätzlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Witwen-/Witwerrente. Der versorgungsberechtigte Mitarbeiter muss die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen haben.
Diese Voraussetzung erfüllte der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht; er hatte die Ehe erst am 8. August 2008 (mit 61 Jahren) geschlossen. Die Beklagte weigerte sich aus diesem Grund, an die Klägerin eine Witwenrente zu zahlen.
Nachdem die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, hatte die Klägerin mit ihrer Revision vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Erfolg. Die so genannte »Spätehenklausel« ist gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin wurde durch die »Spätehenklausel« unmittelbar wegen des Alters benachteiligt. Die Benachteiligung kann weder in direkter noch in entsprechender Anwendung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt werden.
Diese Bestimmung erlaubt bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Unterscheidungen nach dem Alter. Sie erfasst, soweit es um Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, aber die Alters- und Invaliditätsversorgung. Diese Vorschrift rechtfertigt aber keine zusätzlichen Hürden für die Hinterbliebenenversorgung und damit die Witwen-/Witwerversorgung.
Die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 Sätze 1 und 2 AGG liegen nicht vor. Die »Spätehenklausel« führt zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer.
Quelle:
BAG, Urteil vom 4.08.2015
Aktenzeichen 3 AZR 137/13
BAG, Pressemitteilung Nr. 40/15 vom 04.08.2015
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