Arbeitszeit

Was ist Rufbereitschaft, was Bereitschaftsdienst?

03. März 2016
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Quelle: © Andrea Arnold / Foto Dollar Club

Reguläre Arbeitszeit wird nach dem Arbeitsvertrag vergütet. Was ist aber mit der Rufbereitschaft und dem Bereitschaftsdienst: Wie werden sie angerechnet? Weil das in der Praxis oft strittig ist, erklärt die Zeitschrift »Gute Arbeit« (GA) 2/2016 diese Begriffe.

Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst?

In der betrieblichen Praxis ist es wichtig, Kriterien für die Unterscheidung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst parat zu haben.

Rufbereitschaft

Rufbereitschaft ist die Verpflichtung eines Beschäftigten, sich für einen Arbeitseinsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeit (in der Ruhezeit) bereitzuhalten. Normalerweise wird die Erreichbarkeit über Telefon oder Funkgerät sichergestellt.

Rufbereitschaft muss auch bei Fernwartungsdiensten angeordnet werden, wenn eine Arbeitskraft zwar nicht zum Einsatzort fährt, aber für den Arbeitgeber tätig wird. Beschäftigte können während der Rufbereitschaft ihren Aufenthaltsort (bedingt) selbst wählen. Sie müssen aber den möglichen Arbeitsort in angemessener Zeit erreichen können. Ist die zeitliche Vorgabe durch den Arbeitgeber dafür zu eng, muss dieser den Bereitschaftsdienst wählen (siehe unten), der in der Regel besser vergütet wird.

Die Rufbereitschaft ist zwar keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), doch wenn Beschäftigte zur Arbeit herangezogen werden, zählt die Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Sie muss bei der Wochenarbeitszeit und den werktäglichen Höchstarbeitszeitgrenzen berücksichtigt, erfasst und (mit Zuschlägen!) vergütet werden.

Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst bedeutet, dass sich Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem vom Unternehmen bestimmten Ort aufhalten müssen. Von dort aus nehmen sie bei Bedarf (rasch) die Arbeit auf. Der Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet, wenn erfahrungsgemäß die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt!

Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit im Sinne des ArbZG, darf aber geringer vergütet werden als „Vollzeitarbeit“. Häufig werden sogenannte Stufen gebildet: Geschäftsleitung und Betriebsrat/Personalrat regeln, wie die Dienstzeiten vergütungsrechtlich bewertet wird. So kann vereinbart werden, dass bei einer Inanspruchnahme von mehr als 25% bis 40% der Arbeitszeit mindestens 24 Minuten einer Arbeitsstunde vergütet werden.
Bereitschaftsdienst kann nur angeordnet werden, wenn die Arbeitsleistung während der Dienstzeit unter 50% liegt. Beispiel: Eine Arbeitskraft hat acht Stunden Bereitschaft (zwischen 22 bis 6.00 Uhr), die erbrachte Arbeitsleistung wird in unter vier Stunden erbracht. Bei über 50% Arbeitsleistung ist die Arbeitszeit voll zu vergüten!

Gesundheitsschutz

Beide Arbeitsformen zählen zu den atypischen Arbeitszeiten mit erhöhter gesundheitlicher Beeinträchtigung. Die Einsätze sind entsprechend zu begrenzen. Auch die Rufbereitschaft ist ein deutlicher Eingriff in die persönliche Lebensführung und keine Freizeit! Weil die Arbeitsaufnahme jederzeit nötig werden kann, darf man z.B. keinen Alkohol trinken, die Erholung wird beeinträchtigt, Ausflüge sind kaum möglich.

Mitbestimmung

Sowohl die Einführung und Anordnung von Rufbereitschaft als auch von Bereitschaftsdienst sind mitbestimmungspflichtig! Betriebsräte und Personalräte sind nach dem Günstigkeitsprinzip dazu aufgerufen, möglichst günstige Regelungen und Zuschläge verhandeln.

Weitere Informationen

Das Stichwort zu Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst in »Gute Arbeit« 2/2016 (S. 33). Um Mehrarbeit und Überstunden ging es im Stichwort 1/2016. Im Stichwort März ist die Betriebsbegehung dran, im Stichwort April der Arbeitsschutzausschuss (immer S. 33).

© bund-verlag.de (BE)

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