Freistellung - Der DGB Rechtsschutz kommentiert

Abzug von Überstunden auch bei Krankheit

24. Februar 2016

Der Arbeitgeber kann einen Beschäftigten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlt freistellen. Er kann ein bestehendes Arbeitszeitguthaben mit der Freistellung verrechnen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit arbeitsunfähig krank wird.

Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer nach Zugang einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen. Hiervon machte der Arbeitgeber Gebrauch und verrechnete die freien Tage mit den Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto und den noch offenen Urlaubstagen.

Noch während der Freistellungsphase wurde der Arbeitnehmer krank. Trotz der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wurden weiterhin Stunden vom Arbeitszeitkonto abgezogen. Hiermit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er hat den Arbeitgeber verklagt, seinem Arbeitszeitkonto diese Stunden wieder gutzuschreiben.

Arbeitnehmer trägt das Risiko der Freizeitgestaltung

In dem Urteil des LAG wird klargestellt, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausgleich von Arbeitszeitguthaben dadurch erfüllt wird, wenn er von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Der Arbeitgeber kann den Freizeitausgleich einseitig anordnen. Hierzu ist er aufgrund seines Direktionsrechts befugt (§ 106 GewO). Der Beschäftigte kann in dieser Phase über seine Zeit frei verfügen und muss weiterhin vom Arbeitgeber bezahlt werden.

Ob er die gewonnene Freizeit nach seinen persönlichen Vorstellungen auch nutzen kann, ist Sache des Arbeitnehmers. Wenn er krank wird, ist das sein Risiko. Die Regelung aus dem Urlaubsrecht, nach der Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen, gilt nicht beim Überstundenausgleich.

Praxistipp: Mitbestimmung bei Arbeitszeitkonten

Wenn Arbeitszeitkonten in einem Betrieb eingeführt werden, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Um die Interessen der Arbeitnehmer bei der Ausgestaltung wirksam vertreten zu können, sollte eine Betriebsvereinbarung den Inhalt präzisieren. Wichtige Punkte sind dabei verlässliche Arbeitszeiten, die Planbarkeit der Freizeit sowie die Anpassung an die persönlichen Bedürfnisse der Beschäftigten.

Gleitende Arbeitszeit

Es ist zu empfehlen, zusätzlich zur täglichen Höchstarbeitszeit auch die Kernarbeitszeit und die Abschnitte der Gleitzeit festzulegen. Die Arbeitnehmer müssen den Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit außerhalb der Kernarbeitszeit selbst bestimmen können. Für ein angesammeltes Guthaben sollten verbindliche Höchstgrenze festgelegt werden und darüber hinaus, wie ein Ausgleich zu erfolgen hat.

Von den Gleitzeitkonten sind die erarbeiteten Überstunden klar abzugrenzen, da hierfür Zuschläge fällig werden können. Um zu überwachen, ob der Arbeitgeber die vereinbarten Regelungen einhält, kann eine automatische Zeiterfassung notwendig sein. Wird der Gleitzeitrahmen überschritten, können Betriebsrat und Gewerkschaft vom Arbeitgeber verlangen, dass er für die Einhaltung der Betriebsvereinbarung sorgt (§ 23 Abs. 3 BetrVG).

Lesetipp:

»Überstunden und Mehrarbeit« von Javier Davila Cano in AiB 11/2015, S. 41-44 .

LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2016 - 5 Sa 342/15

Jens Pfanne, DGB Rechtsschutz GmbH

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