Arbeitnehmerdatenschutz

Der Arbeitgeber darf Daten seiner Mitarbeiter speichern, sofern er sie benötigt, um den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nachzukommen.

Angaben zum Familienstand, zur Kinderzahl und Religion der Beschäftigten, aber auch zu Ausbildung und Sprachkenntnissen sind unproblematisch.

Jegliches Erheben von Daten, das der Kontrolle der Arbeitnehmer dienen kann, muss verhältnismäßig sein und ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Der Betriebsrat muss seine Zustimmung erteilen.

Das Mitlesen von E-Mails oder das Abhören von Telefonaten im Büro sind grundsätzlich nicht zulässig. Es kann Ausnahmen geben.

Äußerst umstritten sind die Details der Videoüberwachung. Üblicherweise schließen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung.

Ab 2018 wird eine neue EU-Datenschutzverordnung das aktuelle Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ablösen. Viele Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz sind in der Verordnung nicht enthalten. Es ist daher davon auszugehen, dass die aktuelle Rechtslage zu den Arbeitnehmerdaten vorerst weiter gilt.

Service der Redaktion:
Lesen Sie hier, welche Regeln ab Mai 2018 im Arbeitnehmerdatenschutz zu beachten sind.

 

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