Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger privatrechtlicher Vertrag. Darin verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Leistung der vereinbarten Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung des vereinbarten Arbeitslohns.

Neben diesen Hauptpflichten gelten Nebenpflichten wie das gegenseitige Gebot zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und die Pflicht, die Hauptleistung nach Treu und Glauben zu erbringen (§ 242 BGB).

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers besteht darin, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Dem Arbeitgeber kommt dabei ein Direktions- oder Weisungsrecht zu, d. h. er kann Ort, Zeit und den näheren Inhalt der Arbeitsleistung bestimmen. Das Weisungsrecht muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben.

Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts als Gegenleistung für die Arbeitsleistung.

Der Arbeitsvertrag kann schriftlich, aber auch mündlich wirksam geschlossen werden, wenn nicht ein Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die Schriftform vorschreiben.

Nach dem Nachweisgesetz (NachwG) ist der Arbeitgeber auch bei einem mündlichen Vertrag verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und diese dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Vorformulierte Arbeitsverträge und andere allgemeine Arbeitsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach §§ 305 ff. BGB.

 

<< Arbeitsunfall | Arbeitszeit >>

 

hintergrund
Ihr gutes Recht

Die Zeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« ist laut BAG vom 19.03.2014 (AZ 7ABN 91/13) ein erforderliches Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit - trotz Internetzugang.

Zur Beschlussfassung