Interessenausgleich und Sozialplan

Plant der Unternehmer nach §§ 111, 112 BetrVG eine Betriebsänderung, muss er mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan verhandeln. Beide Begriffe stehen in engem Zusammenhang, haben aber unterschiedliche Ziele:

Bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleich geht es um das „Ob“, „Wann“ und „Wie“ der vom Unternehmer geplanten Betriebsänderung – etwa um die Stilllegung eines Betriebsteils mit Entlassungen. Der Betriebsrat dagegen legt dem Unternehmer ein Konzept vor, in dem die Interessen der Beschäftigten formuliert sind (z. B. Kurzarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, Umschulungen statt Entlassungen oder zusätzliche Produktion).

Beim Sozialplan dagegen geht es um den Abschluss von Regelungen zugunsten der von Entlassung/Versetzung betroffenen Arbeitnehmer, insbesondere um Qualifizierungsmaßnahmen zur Erhöhung der Erhöhung der Arbeitsmarktchancen und einen finanziellen Härteausgleich bzw. um eine Überbrückungshilfe.

 

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