Die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten muss der Arbeitgeber tragen.
Er muss dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang einen Raum (Betriebsratsbüro), Büromaterial, einen Computer, E-Mail und üblicherweise auch einen eigenen Internetanschluss zur Verfügung stellen.
Auch Reisekosten einzelner Betriebsratsmitglieder, Honorare für einen Rechtsanwalt und Sachverständigen und die Kosten für Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 37 Abs. 6) sind zu erstatten, sofern sie erforderlich sind.
Alle Ausgaben müssen durch einen wirksamen Betriebsratsbeschluss legitimiert sein.
Der Bezug von Fachzeitschriften und die Anschaffung von Fachliteratur gehören zu den erforderlichen Arbeitsmitteln der Interessenvertretung, deren Kosten der Arbeitgeber gemäß § 40.1 BetrVG, § 44.2 BPersVG sowie den LPersVG und § 96.8 SGB IX zu tragen hat.
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