Kündigung

Unter einer Kündigung versteht man im Arbeitsrecht die einseitige Erklärung, die ein Arbeitsverhältnis beenden soll. Sie wird entweder vom Arbeitnehmer ausgesprochen (sog. Eigenkündigung) oder vom Arbeitgeber bzw. seinen Vertretern.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist an besondere formelle Voraussetzungen gebunden. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erklärt werden (§ 623 BGB). Sachlich werden die fristgemäße (ordentliche) Kündigung, die fristlose (außerordentliche Kündigung) und die Änderungskündigung unterschieden.

Das Kündigungsrecht des Arbeitgebers wird durch Gesetze zum Schutz der Beschäftigten eingeschränkt, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das KSchG unterscheidet die betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigung.

Menschen mit Behinderung, Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit genießen besonderen Kündigungsschutz, ebenso Mitglieder von Betriebsrat, JAV und SBV.

Der Betriebsrat muss vor einer Kündigung angehört werden (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber muss ihm die Gründe für die Kündigung mitteilen, sonst ist diese unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG).

Einer ordentlichen Kündigung kann der Betriebsrat aus bestimmten Gründen widersprechen (§ 102 Abs. 2 BetrVG) und damit dem Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses sichern (§ 102 Abs. 5 BetrVG).

Gegen die außerordentliche Kündigung kann der Betriebsrat Bedenken anmelden.

 

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