Mutterschutz

Werdende oder stillende Mütter stehen unter dem besonderen Schutz des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Das Mutterschutzgesetz gibt es seit 1952 – und wurde seitdem nur geringfügig geändert. Mit der Reform wird das Gesetz 2017 moderner und der heutigen Zeit angepasst. So soll ein für alle Frauen einheitliches Niveau beim Gesundheitsschutz sichergestellt werden. Sowohl in der Schwangerschaft als auch in den ersten Wochen nach der Entbindung.

In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot für Mütter. Akkord- und Fließbandarbeit, aber auch Nachtarbeit und sonstige Belastungen sind untersagt. Das Mutterschutzgesetz enthält zahlreiche weitere Schutzvorschriften. Eine Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig. Die Frage nach der Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch ist verboten.

Die wichtigsten Regelungen des ab 1. Januar 2017 neu gefassten Gesetzes sind: 

  • Nachtarbeit bleibt für Schwangere weiterhin verboten. Künftig ist aber eine Beschäftigung in den Abendzeiten zwischen 20 und 22 Uhr möglich – unter der Voraussetzung, dass die Schwangere zustimmt und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Gelockert wird auch das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot. Waren bislang nur wenige Branchen vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen (z. B. Krankenschwestern und Gastwirtinnen), können künftig Schwangere in allen Branchen, in denen Sonntagsarbeit gängig ist, ihren Einsatz anbieten. Das geschieht aber auf freiwilliger Basis und kann jederzeit widerrufen werden. Zum Ausgleich müssen Schwangere einen anderen freien Tag bekommen. Darüber hinaus dürfen sie nicht allein im Dienst sein.
  • Auch nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche erhalten Frauen künftig grundsätzlich einen viermonatigen Kündigungsschutz. Bisher galt dies nur für den Fall, dass die Totgeburt bereits über 500 Gramm schwer war.
  • Bringt eine Mutter ein behindertes Kind zur Welt, wird die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen ausgedehnt. Damit soll berücksichtigt werden, dass eine solche Geburt mit besonderen Belastungen verbunden ist.
  • Erstmals gilt der Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen. Das strikte Beschäftigungsverbot wie für Arbeitnehmerinnen in den acht Wochen nach der Geburt soll hier nicht gelten. Schülerinnen und Studentinnen soll es freistehen, Klausuren zu schreiben oder Unterricht und Vorlesungen zu besuchen. Neben Schülerinnen und Studentinnen sollen jetzt auch weitere arbeitnehmerähnliche Personen, Frauen mit Behinderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Praktikantinnen und Frauen in betrieblicher Berufsbildung in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen. Zudem wird klargestellt, dass die mutterschutzrechtlichen Regelungen beispielsweise auch für Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes oder für Entwicklungshelferinnen gelten.
  • Beschäftigungsverbote dürfen nicht mehr gegen den Willen der Frauen ausgesprochen werden (zum Beispiel für Frauen in gefährdeten Berufen wie etwa im Gesundheitswesen und in Laboren). Vorrang hat die sichere (Um-) Gestaltung des Arbeitsplatzes bzw. danach das Angebot eines Arbeitsplatzwechsels. Erst wenn beide Maßnahmen erfolglos bleiben, kann ein vorgezogenes Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Nach Kenntnis der Schwangerschaft müssen Unternehmer – wie bislang – die Schwangerschaft beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzeigen (neu: § 25 MuschG) und eine Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz/Tätigkeit der werdenden Mutter (neu: § 9 MuschG) erstellen und dokumentieren. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen sieht eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, einen Arbeitsplatzwechsel und unabhängig vom möglichen ärztlichen Beschäftigungsverbot, ein betriebliches Beschäftigungsverbot vor.

 

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