Werkvertrag

Ein Werkvertrag verpflichtet einen Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Werkes. Kennzeichnend ist die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Unternehmers (Subunternehmers).

Beschäftigte, die auf der Basis eines Werkvertrags im Betrieb für einige Zeit arbeiten, haben kein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsinhaber. Sie sind nicht in den Betrieb eingegliedert. Arbeiten Subunternehmer doch nach Weisung des Betriebsinhabers, so kann es sich um einen Scheinwerkvertrag handeln. Es kann sich dann um Arbeitnehmerüberlassung oder ein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsinhaber handeln.

Der Betriebsrat hat – jedenfalls nach jetziger Rechtslage – beim Abschluss von echten Werkverträgen nicht mitzubestimmen. Anders ist es bei der Arbeitnehmerüberlassung.

 

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