Amtsangemessene Beschäftigung

Beamte müssen geringer wertigen Dienstposten nicht akzeptieren

28. März 2013

Beamte haben einen Anspruch darauf, Aufgabenbereiche übertragen zu bekommen, deren Wertigkeit ihrer beamtenrechtlichen Position entspricht. Sie brauchen sich daher auch nicht dauerhaft auf einen amtsunangemessenen Dienstposten versetzen zu lassen.

Der Fall:
Mehrere Leitende Beamte der Stadt Halle haben sich mit vorliegendem Eilrechtsschutzverfahren gegen ihre Umsetzung auf geringer wertige Dienstposten gewandt.
Dies geschah im Rahmen umfangreicher Umstrukturierungen, die zum Wegfall ihrer Aufgabenbereiche führte.

Das Verwaltungsgericht Halle hatte Eilrechtsschutzanträge der Beamten der Stadt Halle abgelehnt.

Die Entscheidung:
Das OVG Sachsen-Anhalt hat den Beschwerden der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung teilweise stattgegeben.

Beamte können nach ihrem grundrechtlich gewährten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen, dass ihnen Aufgabenbereiche übertragen werden, deren Wertigkeit ihrer beamtenrechtlichen Position entspricht. Hieraus ergibt sich auch ein Abwehrrecht des Beamten dahingehend, nicht auf einen amtsunangemessenen Dienstposten dauerhaft umgesetzt oder versetzt zu werden.

Zur Absicherung dieses Anspruches bedarf es einer gerichtlichen Eilentscheidung, weil die Beamten schon seit mehreren Monaten nicht mehr amtsangemessen verwendet werden.

Quelle:
OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 26.03.2013,
Aktenzeichen 1 M 23/13, 1 M 24/13.
PM des OVG Sachsen-Anhalt Nr. 03/13 vom 26.03.2013

(c) bund-verlag.de (ts)

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