Gesetzliche Rentenversicherung

Ehrenamtliche Tätigkeit kann nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden

15. Mai 2013

Zeiten der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit können nicht in analoger Anwendung des § 58 Abs. 1 SGB VI als Anrechnungszeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden. Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes liegt nicht vor; der Gesetzgeber hat sich bewusst zur Normierung eines abschließenden Katalogs von Anrechnungszeiten entschlossen.

Der Fall:
Die Klägerin beantragte beim beklagten Rentenversicherungsträger die Klärung ihres Rentenversicherungskontos. Dabei gab sie an in der Zeit von Ende April 1998 bis Ende 2009 Hausfrau gewesen zu sein und keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt zu haben. Ihr Versicherungsverlauf weist entsprechend für diesen Zeitraum keine rentenrechtlichen Zeiten mehr auf.

Die Frau verlangt diesen Zeitraum als Anrechnungszeit wegen ehrenamtlicher Tätigkeit in analoger Anwendung von § 58 Abs. 1 SGB VI vorzumerken. Sie verweist auf ihre ehrenamtliche Tätigkeit in einer Pfarrgemeinde nach Ende ihrer beruflichen Tätigkeit. Gesetzgeberische Ziel der Vorschrift sei es, dass Arbeitnehmer aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bei den in der Vorschrift erwähnten Einrichtungen - die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienten - keine Nachteile in Bezug auf die spätere Rente haben sollten.

Die Entscheidung:
Das Hessische LSG hat eine Vormerkungsfähigkeit verneint.

Eine Analogie, welche die Berücksichtigung auch von Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit ermöglichen würde, kommt nicht in Betracht. Einer analogen Anwendung des § 58 Abs. 1 SGB VI  steht entgegen, dass keine Regelungslücke vorliegt.

Die Norm enthält keine planwidrige Unvollständigkeit. Der Gesetzgeber hat sich in § 58 Abs. 1 SGB VI zur Normierung eines als abschließend verstandenen Katalogs von Anrechnungszeiten entschlossen. Eine Erweiterung auf nicht erfasste Tatbestände erscheint weder geboten, noch sachgerecht.

Der Gesetzgeber hat die Vormerkungsfähigkeit wie auch die leistungsrechtliche Bewertung von Anrechnungszeiten in den letzten Jahrzehnten deutlich eingeschränkt. Hierdurch soll die
Solidargemeinschaft von den - wegen der fehlenden Beitragsleistungen - sog. versicherungsfremdem Leistungen entlastet werden. Denn diese beruhen überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind Ausdruck staatlicher - inzwischen nicht mehr finanzierbarer - Fürsorge.

Unabhängig der vorliegend nicht festzustellenden Regelungslücke wäre eine solche - wollte man sie für Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit tatsächlich bejahen - auch nicht zwingend durch eine analoge Vormerkung einer Anrechnungszeit zu schließen.

Quelle:
Hess. LSG, Urteil vom 26.03.2013,
Aktenzeichen: L 2 R 128/12

(c) bund-verlag.de (ts)

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