Grundsicherung

Kindergeld darf nicht als Einkommen angerechnet werden

08. Mai 2013

Das Jobcenter darf bei der Berechnung des Grundsicherungsbedarfs das Kindergeld - eines im Heim lebenden schwerbehinderten Kindes - nicht als Einkommen der Mutter anrechnen. Aufgrund der durchgehenden Unterbringung in der Einrichtung bilden beide keine Bedarfsgemeinschaft.

Der Fall:
Die verwitwete Klägerin ist Mutter eines schwerbehinderten Sohnes. Dieser war vollstationär in einer Einrichtung untergebracht und besuchte von dort aus die Schule. In 14-tägigen Abständen war er an den Wochenenden zuhause, ebenso in den Schulferien, wo er mit Hilfe eines Pflegedienstes versorgt wurde.

Die Frau bezog neben ihrer Witwenrente noch Kindergeld; einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes an den Sohn hatte die Familienkasse abgelehnt. Das Kindergeld wurde auf das Konto des Sohnes überwiesen, von dem per Dauerauftrag 80 Euro pro Monat an die Einrichtung abgeführt wurden. Die Kosten der Heimunterbringung des Sohnes, der eine Halbwaisenrente sowie Blindengeld bezog, wurden im Übrigen vom zuständigen Sozialhilfeträger übernommen.

Bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen der Frau rechnete das Jobcenter neben der Witwenrente auch das Kindergeld als Einkommen an. Es stützt seine Rechtsauffassung dabei auf die Begründung zum Entwurf der Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II V). Der hier einschlägige § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II V normiert, dass Kindergeld keine als Einkommen zu berücksichtigende Einnahme darstellt, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird.

Das Jobcenter meinte, die Regelung solle sich nur auf in Ausbildung befindliche Kinder beziehen. Es habe verhindert werden sollen, dass Eltern, die ihre in Ausbildung befindlichen Kinder unterstützen, schlechter stehen als Auszubildende mit Leistungsbezug nach dem BAföG, denen das Kindergeld nicht als Einkommen angerechnet werde. Der Sohn der Klägerin werde in der Einrichtung voll versorgt und sei auch wirtschaftlich nicht selbstständig.

Die Entscheidung:
Wie bereits in den Vorinstanzen scheiterte das Jobcenter mit seiner Rechtsauffassung auch vor dem BSG.

Das Landessozialgericht hat eine Berücksichtigung der Kindergeldzahlung als Einkommen der Klägerin zu Recht abgelehnt. Die Klägerin bildet mit ihrem schwerstbehinderten volljährigen Sohn, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe hat, keine Bedarfsgemeinschaft.
Auch die Tatsache, dass sich der Sohn an Wochenenden bzw. in den Ferien bei der Klägerin aufhält, ist kein Anlass für die Berücksichtigung des Kindergeldes, das nachweislich an den Sohn der Klägerin weitergeleitet wird, als Einkommen der Klägerin.

Quelle:
BSG, Urteil vom 16.04.2013,
Aktenzeichen: B 14 AS 81/12 R

(c) bund-verlag.de (ts)

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