Rehabilitation

Stufenweise Wiedereingliederung

13. März 2024
Eingliederung. BEM
Quelle: iStock.com, tadamichi

Die Stufenweise Wiedereingliederung, auch unter dem Namen Hamburger Modell bekannt, ist ein wichtiges Instrument der Rehabilitation. In »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 3/2024 stellen unsere Expert:innen die Voraussetzungen und Besonderheiten für Arbeitnehmer:innen und Beamt:innen dar.

Wer nach einem monate- oder jahrelangen Ausfall wegen Krankheit noch einen Arbeitsplatz hat, an den er zurückkehren kann, schätzt sich oft schon deshalb glücklich. Aber die Praxis zeigt, dass nur die wenigsten Patienten gesundheitlich so vollständig wieder hergestellt sind, dass sie ihre Arbeit gleich in vollem Umfang wieder aufnehmen können.

Die Stufenweise Wiedereingliederung (SWE), oft noch »Hamburger Modell« genannt, ist eine freiwillige, medizinisch-therapeutische Maßnahme für arbeitsunfähige Beschäftigte, die nach einer langen Erkrankung schrittweise durch Anpassung der Arbeitszeit und Aufgaben »schonend und kontinuierlich« zur Arbeit zurückkehren.

Dabei ist die SWE ein eigenständiges Instrument und nicht mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX gleichzusetzen. Sie kann im Rahmen des BEM durchgeführt werden, aber auch als einzelne therapeutische Maßnahme zur Rückkehr in den Beruf. 

In »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 3/2024 erläutert Dr. Eberhard Kiesche in »Zurück in den Beruf« die Grundlagen und Erfordernisse der stufenweisen Wiedereingliederung. Anhand einer umfangreichen Checkliste können die Leser nachvollziehen, welche Fragen der behandelnde Arzt, der Arbeitgeber und die Interessenvertretungen vor, während und nach dem BEM im Auge behalten müssen. In »Wiedereingliedern von Beamten« geht Dr. Maren Conrad-Giese den Fragen nach, die sich bei einer stufenweisen Wiedereingliederung im Beamtenverhältnis ergeben.

Weitere Themen in dieser Ausgabe:

  • »Fachkraft für das SBV-Büro – Zum Anspruch der SBV auf eine Bürokraft« von Beate Eberhardt
  • Musterschreiben für das Anfordern einer Büroassistenz beim Arbeitgeber
  • Mustertabelle für das Erfassen von Tätigkeiten im SBV-Büro
  • Einladungspflicht von kirchlichen Arbeitgebern? BAG, 25.1.2024 – 8 AZR 318/22

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© bund-verlag.de (ck)

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