Betriebsratswahl

BAG: Betriebsräte dürfen klein anfangen

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Quelle: Eva Kahlmann_Dollarphotoclub

Eine gute Nachricht für Betriebsratsgründer: Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Beschäftigte, als Mitglieder zu wählen sind, kann auch ein Betriebsrat mit einer geringeren als der gesetzlichen Mitgliederzahl errichtet werden. Das entspreche dem Willen des Gesetzgebers, Betriebsräte zu bilden, wenn die nötige Mindestzahl von Beschäftigten vorliegt - so das Bundesarbeitsgericht.

Darum geht es

Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor.

Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten nur drei Arbeitnehmerinnen und es wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahl für nichtig gehalten und beim Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung begehrt. Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben die Betriebsratswahl in der Klinik jedoch für wirksam erachtet (zuletzt LAG Hamburg, 1.2.2023 - 5 TaBV 7/22).

Das sagt das BAG

Auch die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg. Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden, entschied der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Das folge vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden.

Bei der Betriebsratsgröße (§ 9 BetrVG) sei in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen so lange auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

Hinweis für die Praxis

Gerade in Betrieben, in denen ein Betriebsrat neu oder nach längerer Zeit wieder gegründet werden soll, ist es oft schwer, genügend Kandidaten zu finden. Daher ist es erfreulich, dass das Landesarbeitsgericht Hamburg und nun das Bundesarbeitsgericht klargestellt haben, dass auch Betriebsräte "klein anfangen" dürfen, solange es überhaupt wahlberechtigte Beschäftigte gibt. Denn wenn erst einmal ein Betriebsrat amtiert und die Beschäftigten die Vorteile erfahren haben, finden sich auch für die kommenden Wahlen leichter und schneller Kolleginnen und Kollegen, die sich ebenfalls engagieren wollen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (24.04.2024)
Aktenzeichen 7 ABR 26/23
BAG, Pressemitteilung vom 24.4.2024
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