6. Welche Bußgelder fallen bei Datenschutzverstößen an?

Bislang hatten Datenschutzverstöße von Arbeitgebern nur geringe Folgen für die Unternehmen. Die Bußgelder waren überschaubar. Das ändert sich jetzt drastisch. Betriebsräte sollten das wissen. Das neue Recht bietet für sie und für die Beschäftigten durchaus einige Verbesserungen.

Wie sieht es mit den Bußgeldern in Zukunft aus?

Beschäftigte können künftig hohen Schadensersatz fordern, wenn die Arbeitgeber ihre persönlichen Daten ohne datenschutzrechtliche Grundlage und damit unzulässig verarbeiten. Dies ist eine wesentliche Neuerung der seit Mai 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO):  
Bisher haben deutsche Gerichte wegen Datenschutzverstößen Unternehmen nur zu geringen Zahlungen verurteilt. Vor allem waren bisher immer nur Vermögensschäden zu ersetzen und keine immateriellen Schäden. Unzulässige Datenverarbeitungen führen aber meist nicht zu wirtschaftlichen Nachteilen, sondern eher zu Verletzungen von Persönlichkeitsrechten. Die neue EU-DSGVO sieht nun deutlich höhere Bußgelder von bis zu 20 Millionen oder bis zu vier Prozent des globalen Umsatzes eines Unternehmens vor. Und es ist dann auch eine Erstattung von Nichtvermögensschäden vorgesehen.

Wie sieht es mit der Beweislast aus?

Ein weiterer wichtiger Punkt, der es für Arbeitnehmer künftig aussichtsreicher macht,  wegen tatsächlicher oder vermuteter Datenschutzverstöße zu klagen, ist die Beweislast. Künftig müssen nämlich die Unternehmen nachweisen, dass sie Daten entsprechend den strengen Vorgaben des neuen Datenschutzrechts verarbeiten. Angesichts der Komplexität der neuen EU-Datenschutzvorschriften wird es für Betriebe nicht leicht sein, diesen Nachweis zu führen. Und das neue EU-Datenschutzrecht lässt neuerdings Verbraucherklagen zu. 

 

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