4. Was macht ein Wahlvorstand bei der Betriebsratswahl?

Der Wahlvorstand führt die Betriebsratswahl durch. Er soll gewährleisten, dass die Betriebsratswahl unparteiisch abläuft und niemand die Wahl beeinflusst.

Wer gehört zum Wahlvorstand?

Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus 3 Mitgliedern, eines von ihnen ist der Vorsitzende. Die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder kann – im normalen Wahlverfahren – erhöht werden, wenn dies erforderlich ist.

In jedem Fall muss der Wahlvorstand aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann ein Ersatzmitglied bestellt werden.

In Betrieben mit männlichen und weiblichen Arbeitnehmern sollen (zwingend ist das nicht) beide Geschlechter dem Wahlvorstand angehören. 

Der Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen in Form von Beschlüssen. Der Wortlaut der gefassten Beschlüsse ist nach jeder Sitzung in einer Niederschrift festzuhalten.

Wird der Wahlvorstand freigestellt?

Das Amt des Wahlvorstands ist ein »unentgeltliches« Ehrenamt. Der Wahlvorstand hat das Recht, seine Aufgaben während der Arbeitszeit wahrzunehmen – ohne Kürzung des Gehalts.

Wie wird der Wahlvorstand gegründet?

Die Gründung des Wahlvorstands hängt davon ab, ob es im Betrieb bereits einen Betriebsrat gibt oder nicht.

Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben mit Betriebsrat

Gibt es bereits einen Betriebsrat, so hat dieser den Wahlvorstand spätestens 10 Wochen (vereinfachtes Wahlverfahren: 4 Wochen) vor Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen. Kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung nicht nach, 

  • bestellt das Arbeitsgericht den Wahlvorstand auf Antrag von
    • mindestens 3 Wahlberechtigten oder
    • einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft

         oder

  • bestellt der Gesamtbetriebsrat (oder der Konzernbetriebsrat, falls kein Gesamtbetriebsrat existiert) den Wahlvorstand durch Beschluss

Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

  • Der Gesamtbetriebsrat (oder der Konzernbetriebsrat, falls kein Gesamtbetriebsrat existiert) bestellt den Wahlvorstand durch Beschluss
  • Gibt es weder einen Gesamtbetriebsrat noch einen Konzernbetriebsrat oder bleiben Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat untätig,
    • kann der Wahlvorstand auf einer Betriebsversammlung gewählt werden. Zu dieser Wahlversammlung können mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs einladen oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
    • Findet trotz Einladung eine Betriebsversammlung nicht statt, oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so kann dieser vom Arbeitsgericht bestellt werden, wenn mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen entsprechenden Antrag gestellt haben

Was sind die Aufgaben des Wahlvorstands?

Die wichtigsten Aufgaben:

Konstituierende Sitzung Geschäftsordnung beschließen
Arbeitgeber informieren über Aufnahme der Tätigkeit und fordern zur Zuarbeit auf
Arbeitnehmer informieren über Mitglieder des Wahlvorstands, deren Erreichbarkeit und die Aufnahme der Arbeit als Wahlvorstand
Vor Einleitung der Wahl Wählerliste aufstellen (einen Abdruck der Wählerliste und der Wahlordnung bis zum Abschluss der Stimmabgabe im Betrieb an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auslegen)
Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ermitteln
Minderheitengeschlecht ermitteln und die Mindestanzahl der Betriebsratssitze, die darauf entfallen
Sonstige Wahlvorbereitungen starten (Wahlraum, Wahlurnen etc. organisieren)
Wahleröffnung Wahlausschreiben erlassen. Ein Abdruck ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren Stellen, die den Wahlberechtigten zugänglich sind, auszuhängen
Wahlvorschläge einholen und prüfen

Vorbereiten der Briefwahl

  • Briefwahlunterlagen auf Verlangen übersenden / aushändigen an diejenigen Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben
  • Briefwahlunterlagen automatisch übersenden / aushändigen an diejenigen Wahlberechtigten, die aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden
Stimmabgabe vorbereiten, insbesondere Vorkehrungen für eine unbeobachtete Stimmabgabe im Wahlraum treffen
Betriebsratswahl
Nach der Betriebsratswahl Stimmen auszählen: Unverzüglich und öffentlich nach dem Abschluss der Wahl unter Berücksichtigung der schriftlichen Stimmabgabe
Wahlergebnis feststellen und bekannt geben
Wahlniederschrift über das Wahlergebnis erstellen
Gewählte Bewerber unverzüglich benachrichtigen
Wahlergebnis bekannt machen: Die Namen der Betriebsratsmitglieder aushängen. Arbeitgeber und im Betrieb vertretene Gewerkschaften informieren
Wahlakten dem neu gewählten Betriebsrat aushändigen
Einberufen und leiten der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. Teilnahmeberechtigt ist nur der Vorsitzende des Wahlvorstands

 

Hat der Wahlvorstand einen Anspruch auf Literatur und Schulungen?

Ja, der Wahlvorstand hat einen Anspruch auf kommentierte Gesetzestexte, die für das Durchführen der Wahlen notwendig sind.

Dazu gehören zum Beispiel: Kommentierungen zum Betriebsverfassungsgesetz und zum Sprecherausschussgesetz, jeweils inklusive Wahlordnungen; Wahlmappen und Formularsammlungen. Der Wahlvorstand kann die Literatur selbst erwerben.

Der Wahlvorstand hat auch Anspruch auf die Teilnahme an Schulungen und Seminaren (inclusive Fahrt- und Hotel-/Übernachtungskosten) zur Betriebsratswahl. Der Arbeitgeber hat allerdings nur die Kosten einer notwendigen und angemessenen Schulung zu tragen.

Bekommen Wahlvorstandsmitglieder weiter ihren Lohn?

Der Wahlvorstand ist grundsätzlich während der Arbeitszeit tätig. Der Arbeitgeber hat die Mitglieder von ihrer üblichen Beschäftigung freizustellen und den Lohn weiter zu zahlen.

Muss der Wahlvorstand aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit tätig werden, so haben seine Mitglieder Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

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