Equal-Pay-Gebot (Gleichbehandlung)

Das Equal-Pay-Gebot spielt bei der Arbeitnehmerüberlassung (oder auch Leiharbeit) eine Rolle. Nach dem im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG, § 10 Abs. 4) verankerten Equal-Pay-Gebot muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsentgelt in gleicher Höhe zahlen wie einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers (§ 10 Abs. 4 AÜG).

Allerdings kann durch Tarifvertrag von dem Gebot der Gleichbehandlung abgewichen werden, damit sind auch niedrigere Löhne zulässig. Das Equal-Pay-Gebot wird durch eine Änderung des AÜG sogar noch verstärkt werden, ab 9 Monaten gilt striktes Gleichbehandlungsgebot zwischen Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern.

 

<< Einstellung | Ersatzmitglied (Betriebsrat) >>

zurück zum Lexikon

hintergrund
Ihr gutes Recht

Die Zeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« ist laut BAG vom 19.03.2014 (AZ 7ABN 91/13) ein erforderliches Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit - trotz Internetzugang.

Zur Beschlussfassung