Minderheitengeschlecht

In Betrieben, in denen der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens seinem Anteil entsprechend im Betriebsrat vertreten sein.

Dazu muss der Wahlvorstand erstens feststellen, wie groß der zu wählende Betriebsrat sein wird.

Zweitens muss er die Sitze, die dem Minderheitengeschlecht im Gremium zustehen, bestimmen. Diese Ermittlung geschieht durch das so genannte d´Hondtsche System. Dabei stellt man zunächst fest, wie viele Frauen und Männer es im Betrieb gibt. Die gefundenen Zahlen sind dann jeweils durch 1, 2, 3, 4, 5 und so weiter zu teilen.

Aus der gefundenen Rangfolge leiten sich die Höchstzahlen ab, nach der die Sitzverteilung auf die Geschlechter im Betriebsrat vorgenommen werden muss.

Diese Verhältniszahl muss sowohl bei der Listenwahl als auch bei der Personenwahl berücksichtigt werden.

 

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