Umkleidezeit

Nur selten bestimmen Tarifverträge oder behördliche/gesetzliche Vorgaben, dass Umkleidezeiten zur Arbeitszeit gehören. Daher kommt es entscheidend auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an.

Demnach sind die Zeiten, die zum Anziehen und Ausziehen von Arbeitskleidung anfallen, bezahlte Arbeitszeiten, wenn das Umziehen »fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers erfolgt«.

Dies setzt voraus, dass die Arbeitskleidung während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers getragen wird und eine private Nutzung ausgeschlossen ist.

Umkleidezeiten gehören also zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt.

Das Anziehen vorgeschriebener Dienstkleidung ist ausnahmsweise nur dann keine Arbeitszeit, wenn sie auch zu Hause angezogen und – ohne besonders aufzufallen – auch auf dem Weg zur Arbeit getragen werden kann.

Soweit Umkleidezeiten zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zählen, weil sie »fremdnützig« und damit als Arbeitszeit anzusehen sind, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen.

Kein Mitbestimmungsrecht besteht bei der Festsetzung der in Dienstplänen zu berücksichtigenden Planzeiten, die der Arbeitnehmer für das An- und Ablegen der Dienstkleidung voraussichtlich benötigt.

 

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