6. Wie bestimmt der Betriebsrat bei Personalfragebögen und Personalauswahl mit?

Personal ist sensibel. Personalfragebögen zum Beispiel dürfen immer nur solche Fragen enthalten, die auf das Arbeitsverhältnis und den konkreten Arbeitsplatz abzielen. Der Betriebsrat muss immer mitbestimmen, § 94 BetrVG. Auch bei Beurteilungsgrundsätzen und bei Auswahlrichtlinien muss gesichert sein, dass die Bewertung der Mitarbeiter nach objektiven Kriterien erfolgt. Ein Mitbestimmungsrecht besteht nach § 95 BetrVG.

Was heißt Mitbestimmung bei Personalfragebögen?

Mit standardisierten Personalfragebögen beschaffen sich Arbeitgeber Informationen über persönliche Verhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten der Arbeitnehmer. Dies ist allgemeine Praxis. Unerlässlich ist, dass der Betriebsrat am Zuschnitte der Fragebögen mitwirkt und ihnen zustimmt. So steht es in § 94 BetrVG.

Der Betriebsrat muss vor allem darauf achten, dass nur Fragen gestellt werden, die für den bestimmten Zweck – etwa die Durchführung des Arbeitsverhältnisses – erforderlich sind. Unzulässig sind Fragen zur ethnischen Herkunft oder zur Gewerkschaftszugehörigkeit. Fragen nach bestimmten Krankheiten oder Vorstrafen können im Einzelfall – je nach Arbeit – zulässig sein.

Genauso einzubeziehen ist der Betriebsrat beim Aufstellen von Beurteilungsgrundsätzen (§ 95 BetrVG). Gemeint sind damit Regelungen im Unternehmen, die eine Bewertung der Leistung der Beschäftigten nach objektiven Kriterien ermöglichen sollen. Beurteilungsgrundsätze können aber auch in Leitlinien für Mitarbeitergespräche oder in digitalen Personal-Informationssystemen versteckt sein. Selbst Führungsrichtlinien, Assessment-Center oder Leistungstests können solche enthalten.

Muss der Betriebsrat bei Auswahlrichtlinien mitbestimmen?

Ja. Auswahlrichtlinien enthalten Grundsätze für die Personalauswahl. Sie können für die Einstellung, die Versetzung, Umgruppierung oder Kündigung gelten. Mit ihnen soll nach möglichst objektiven Kriterien eine Entscheidung über eine Personalauswahl getroffen werden. Es geht vor allem um die fachliche Qualifikation und persönliche Eignung für den Arbeitsplatz.

Ab einer Betriebsgröße von 500 Mitarbeiter kann der Betriebsrat sogar die Einführung von Auswahlrichtlinien verlangen.

Bei der Kündigung hingegen werden sich die Auswahlrichtlinien auf soziale Merkmale wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Familienstand beschränken.

Stellenbeschreibungen fallen nach Ansicht des BAG nicht unter die Regelung.

Kann der Betriebsrat bei der Berufsbildung mitbestimmen?

Ja. Bei der betrieblichen Berufsbildung hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht. Er kann bei Fragen zu Zeit, Inhalt, Umfang und Methode der Vermittlung von Kenntnissen mitbestimmen und auf die nähere Ausgestaltung der Fortbildungsmaßnahmen Einfluss nehmen. Fortbildungen der Leitenden Angestellten fallen nicht darunter.

 

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