Informationsansprüche

BAG zum Datenschutzkonzept des Betriebsrats

08. März 2024
Datenschutz_Schloss

Arbeitgeber können ein Auskunftsverlangen des Betriebsrats ablehnen, wenn dieser keine hinreichenden Datenschutzmaßnahmen getroffen hat. Aber wie muss das Datenschutzkonzept des Betriebsrats ausgestaltet sein? Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gibt wichtige Anhaltspunkte.

Es ist ein „Klassiker“ in der Betriebsratsarbeit: Der Arbeitgeber weigert sich, dem Betriebsrat die verlangten Auskünfte zu geben. Dabei geht es nicht nur um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber sich auf datenschutzrechtliche Bedenken stützen und die Erfüllung von Informationsansprüchen des Betriebsrats mit diesem Argument ablehnen.

Auskunftsverlangen des Betriebsrats

So lag die Sache auch im vorliegenden Fall (BAG 11. 5. 2023 – 1 ABR 14/22): Der Betriebsrat forderte den Arbeitgeber erfolglos dazu auf, ihm Auskunft über die Zahl und die Namen der im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen gemäß § 2 SGB IX zu erteilen. Das Auskunftsverlangen des Betriebsrats bezog sich also auf besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Das BAG bejahte im Ergebnis den Informationsanspruch des Betriebsrats – allerdings erst, nachdem es die datenschutzrechtlichen Pflichten des Betriebsrats fortgeschrieben und das konkret vorliegende Datenschutzkonzept nach dieser Maßgabe beurteilt hatte. Für Betriebsräte enthält die Entscheidung daher eine Fülle an Lehrmaterial für die Ausgestaltung und Verwirklichung des Datenschutzes in der Betriebsratsarbeit, vor allem im Hinblick auf den Umgang mit sensiblen Daten.

Datenschutzrechtliche Pflichten des Betriebsrats

§ 79a BetrVG stellt klar, dass der Betriebsrat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten und umzusetzen hat. Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, kann der Arbeitgeber die Erfüllung der Informationsansprüche verweigern – so das BAG im Zusammenhang mit dem Informationsanspruch des Betriebsrats über im Betrieb angezeigte Schwangerschaften (BAG 9. 4. 2019 – 1 ABR 51/17). Die Begründung: Der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat aufgrund dessen Unabhängigkeit nicht vorschreiben, wie er den Datenschutz umzusetzen hat. Zugleich ist der Arbeitgeber aber als Verantwortlicher verpflichtet, angemessene und spezifische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen.

Wenn der Betriebsrat also Informationsansprüche geltend macht, die sich auf sensible personenbezogene Daten beziehen, muss er darlegen, dass er solche Schutzmaßnahmen umsetzt, andernfalls steht ihm die begehrte Auskunft nicht zu (BAG, a. a. O.).

Diese Pflichten des Betriebsrats hat das BAG in der vorliegenden Entscheidung zur Übermittlung der Namen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Beschäftigter bestätigt. Welche angemessenen und spezifischen Schutzmaßnahmen der Betriebsrat aus dem Katalog des § 22 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) umsetze, stehe allerdings im pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsrats. Weder müsse er alle der dort aufgeführten Maßnahmen ergreifen noch sei er auf diese Maßnahmen beschränkt (BAG 11. 5. 2023 – 1 ABR 14/22). Wichtig sei allerdings, dass die getroffenen Maßnahmen das Vertraulichkeitsinteresse der Beschäftigten strikt achteten und den in § 22 Abs. 2 BDSG enthaltenen Kriterien bei wertender Betrachtung entsprächen (BAG, a. a. O.). (...) 

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Welche Maßnahmen der Betriebsrat im vorliegenden Fall konkret getroffen hatte, was der Arbeitgeber daran zu bemängel hatte und wie das Gericht die jeweiligen Datenschutzmaßnahmen beurteilt hat, lesen Abonnent:innen im Beitrag von Raphael Lugowski, Computer und Arbeit 2/2024, S. 15 ff. 

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