Corona-Infektion kann Arbeitsunfall sein
Das war der Fall
Der Arbeitnehmer erkrankte im März 2021 an Corona und litt daraufhin an Long-Covid. Auf der Arbeitsstelle des Arbeitnehmers waren zur Zeit seiner Erkrankung zahlreiche Kollegen an Corona erkrankt. Der Arbeitnehmer war der Ansicht sich bei seinem Kollegen angesteckt zu haben, dessen Frau schon zuvor infiziert war. Der Kollege entwickelte erste Symptome am selben Tag wie der Arbeitnehmer und erhielt auch das positive PCR-Test Ergebnis am selben Tag.
Der Arbeitnehmer bergehrte die Anerkennung als Arbeitsunfall, was die Berufsgenossenschaft ablehnte. Auch das Sozialgericht wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Dieser ging deshalb in Berufung.
Das sagt das Gericht
Das Landessozialgericht stellt zunächst nochmal fest, dass auch eine virale oder bakterielle Infektion ein »Unfall« nach dem SGB VII sein kann. Das Risiko sich am Arbeitsplatz zu infizieren ist von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt.
Voraussetzung für einen Arbeitsunfall ist aber, dass die Ansteckung innerhalb der Arbeitsschicht stattgefunden hat. Die Beweislast hierfür trifft den Arbeitnehmer und die Anforderungen sind hoch. Arbeitnehmer müssen zwar keinen konkreten Ansteckungstag benennen können, sie müssen aber den Vollbeweis erbringen (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit), dass sie sich während der Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit angesteckt haben. Das Gericht muss hiervon überzeugt sein. Eine versicherte Tätigkeit ist deshalb zu verneinen, wenn auch andere Infektionswege außerhalb der Arbeit ernsthaft in Betracht haben.
Der Arbeitnehmer scheiterte hier an den strengen Beweisanforderungen. Er konnte das Gericht nicht davon überzeugen, sich auf der Arbeit infiziert zu haben, da seine benannte Indexperson zeitgleich mit ihm erkrankt war.
Ist der Kontakt sicher nachgewiesen, muss der Arbeitnehmer außerdem darlegen, dass dieser Kontakt auch zur eigenen Infektion geführt hat. Hierfür genügt aber die hinreichende Wahrscheinlichkeit.
Praxishinweis
Bevor Arbeitnehmer Klage erheben, sollten sie sicher sein, dass sie die Beweisanforderungen erfüllen können. Beweiserleichterungen zugunsten der Arbeitnehmer kommen laut Gericht nicht in Betracht. Die Beweisschwierigkeiten habe der Gesetzgeber bereits dadurch kompensiert, dass er Infektionskrankheiten in bestimmten versicherten Tätigkeiten mit besonders erhöhter Gefährdungslage als Berufskrankheit bezeichnet hat.
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Quelle
Aktenzeichen L 1 U 2085/23