Kündigung

Unter einer Kündigung versteht man im Arbeitsrecht die einseitige Erklärung, die ein Arbeitsverhältnis beenden soll.

Sie wird entweder vom Arbeitnehmer ausgesprochen (sog. Eigenkündigung) oder vom Arbeitgeber.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss in schriftlicher Form erklärt werden (§ 623 BGB).

Sachlich werden die fristgemäße (ordentliche) Kündigung, die fristlose (außerordentliche) Kündigung und die Änderungskündigung unterschieden.

Das Kündigungsrecht des Arbeitgebers wird durch Gesetze zum Schutz der Beschäftigten eingeschränkt, insbesondere durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Das KSchG unterscheidet die betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigung. Menschen mit Behinderung, Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit genießen besonderen Kündigungsschutz.

Auch Mitglieder von Personalrat, JAV und SBV genießen besonderen Kündigungsschutz. So ist die ordentliche Kündigung dieser Personen grds. unzulässig. Die außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern bedarf der Zustimmung des Personalrats (vgl. § 15 Abs. 2 KSchG i.V.m. § 55 Abs. 1 BPersVG n.F.).

Der Personalrat hat bei ordentlichen Kündigungen, ob Beendigungs- oder Änderungskündigungen, ein Mitwirkungsrecht (§ 85 Abs. 1 BPersVG n.F.). Zunächst muss der Dienststellenleiter den Personalrat über die beabsichtigte Kündigung unterrichten, das Mitwirkungsverfahren richtet sich nach § 81 BPersVG. Der Personalrat kann nach dem Einwendungskatalog des § 85 Abs. 1 Nr. 1–5 BPersVG Einwendungen erheben. Der Arbeitgeber ist jedoch an diese Einwendungen nicht gebunden.

Bei außerordentlichen Kündigungen (oder fristlosen Entlassungen) muss der Personalrat nur angehört werden.

In jedem Fall ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt wurde.


Weiterführende Informationen:

  • Albane Lang, Die Interessenabwägung bei der fristlosen Kündigung, Rechtsprechung, PersR 1/2022
  • Michael Kröll, Kein Beschluss in eigener Sache, PersR 1/2022, 30

 

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