Mitwirkungsrechte

Der Arbeitgeber muss den Personalrat bei vielen Entscheidungen beteiligen. Die Beteiligungsrechte reichen von reinen Informationsrechten über Mitwirkungsrechte bis hin zu Mitbestimmungsrechten.

Die stärkste Form der Personalratsbeteiligung ist die Mitbestimmung; die schwächste sind die Informationsrechte.

Bei den Mitwirkungsrechten ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Personalrat zu beraten oder ihn anzuhören (§ 84 Abs. 1 und 2 BPersVG n.F.). Das Letztentscheidungsrecht hat aber der Arbeitgeber.

Ein wichtiges Mitwirkungsrecht ist die Anhörung des Personalrats im Falle einer Kündigung (§ 85 BPersVG n.F.). Bei ordentlichen Kündigungen kann der Personalrat Einwendungen erheben. Der Arbeitgeber ist an diese Einwendungen jedoch nicht gebunden. Bei fristlosen Kündigungen ist der Personalrat lediglich anzuhören (§ 86 BPersVG n.F.). Eine ohne Beteiligung des Personalrats erfolgte Kündigung ist aber in jedem Fall unwirksam.

 

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