Tarifliche Ausschlussklausel

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?

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Quelle: robin_art_Dollarphotoclub

Eine tarifliche Ausschlussklausel, wonach Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit keinen Anspruch auf die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie haben, ist wirksam. In der tariflichen Differenzierung liege keine unzulässige Altersdiskriminierung, so das LAG Düsseldorf.

Das war der Fall

Der Kläger ist Arbeitnehmer eines Unternehmens der Energiewirtschaft. Er befindet sich in der für den Zeitraum vom 1.5.2018 bis zum 30.4.2026 vereinbarten Altersteilzeit im Blockmodell. Die Passivphase begann am 1.5.2022.

Der Arbeitgeberverband energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmungen e.V. einigte sich mit der Gewerkschaft ver.di für die Beklagte in der Tarifrunde 2023 auf eine zweistufige Gehaltserhöhung um 10,5 %, von der auch der klagende Arbeitnehmer profitiert.

Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro

Die Tarifvertragsparteien schlossen zusätzlich einen Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11c Einkommenssteuergesetz (TV IAP), d.h. über die Zahlung einer sog. Inflationsausgleichsprämie. Diese Einmalzahlung betrug 3.000,00 Euro. Von der Zahlung waren ausweislich der Regelungen des TV IAP Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeschlossen, die am 31.5.2023 in einem gekündigten oder ruhenden Arbeitsverhältnis standen bzw. sich zu diesem Stichtag in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden. Nicht ausgenommen waren Beschäftigte in Elternzeit. 

Das sagt das Gericht

Die Klage auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000,00 Euro in der Passivphase der Altersteilzeit hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf ebenso keinen Erfolg wie vor dem Arbeitsgericht Essen. Der tarifliche Ausschluss von dem Anspruch auf Gewährung der Inflationsausgleichsprämie für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich am Stichtag 31.5.2023 in der Passivphase der Altersteilzeit befanden, ist wirksam.

Ausschlussklausel verstößt nicht gegen Gleichheitssatz

Dieser tarifliche Ausschlusstatbestand verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Beschäftigte in der aktiven und in der passiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden sich nicht in einer vergleichbaren Lage. Dies folgt aus der Struktur dieses Teilzeitmodells. In der Passivphase wird nur noch das in der Aktivphase in Vollzeit erarbeitete und als Wertguthaben angesparte Entgelt ausgezahlt.

Ohne besondere Regelung nehmen Beschäftigte in der Passivphase an Tariflohnerhöhungen nicht teil. Eine solche Teilhabe haben die Tarifvertragsparteien in zulässiger Weise für die Inflationsausgleichsprämie - anders als für die allgemeine Tarifsteigerung von 10,5 % - für die Passivphase der Altersteilzeit nicht vorgesehen.

Die Inflationsausgleichsprämie ist in der Ausgestaltung des TV IAP ein arbeitsleistungsbezogener Vergütungsbestandteil. Auf ihn besteht nicht deshalb ein Anspruch, weil die Inflation auch Beschäftigte in der Passivphase trifft. Auf einen Vergleich der persönlichen Betroffenheit von der Inflation in der aktiven und passiven Phase der Altersteilzeit kommt es nicht an.

Keine unzulässige Altersdiskriminierung

Soweit Beschäftigte in Elternteilzeit die Inflationsausgleichsprämie erhalten, ist diese Differenzierung gerechtfertigt, weil es darum geht, sie durch Belohnung der Betriebstreue auch künftig an den Betrieb zu binden. Dieser Aspekt trifft in der Passivphase der Altersteilzeit nicht mehr zu.

In der tariflichen Differenzierung liegt keine unzulässige Altersdiskriminierung. Eine Ungleichbehandlung des klangenden Arbeitnehmers im Verhältnis zu außertariflichen Beschäftigten ist nicht gegeben.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Hinweis für die Praxis

Arbeitgeber, die das noch nicht getan haben, können ihren Beschäftigten noch bis zum 31.12.2024 eine steuerfreie Prämie bis zu 3.000 Euro zahlen, um die finanziellen Belastungen in Folge der Inflation abzufedern (= Inflationsausgleichsprämie). Der Betrag kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. 

Der Betriebsrat hat hier – sofern es keine tarifvertraglichen Regelungen gibt – bei der Verteilung der Prämie ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Beschäftigten erhalten die Prämie brutto für netto. Für Arbeitgeber fallen keine Nebenkosten an.

© bund-verlag.de (ls)

Quelle

LAG Düsseldorf (05.03.2024)
Aktenzeichen 14 Sa 1148/23
PM des LAG Düsseldorf Nr. 4/2024
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