2. Welche Rolle spielt der Personalrat im Arbeitsschutz?

Der Personalrat kann vor allem bei der Prävention maßgeblich Einfluss nehmen. Die Mitbestimmung ist weitreichend. Das liegt vor allem daran, dass die gesetzlichen Regelungen im Arbeitsschutz nur vage sind und meist nur Rahmenvorschriften darstellen. Die Anpassungen müssen in der Dienststelle erfolgen – immer im Schulterschluss mit dem Personalrat.

Welche Mitbestimmungsrechte hat der Personalrat?

Die maßgebende Mitbestimmungsvorschrift ist § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG . Danach hat der Personalrat, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften. Die Mitbestimmung ist nur ausgeschlossen, wenn die angedachte Maßnahme bereits durch eine gesetzliche oder tarifliche Regelung vorgegeben ist. Das ist bei Maßnahmen zum Arbeitsschutz regelmäßig nicht der Fall. Die gesetzlichen Vorgaben enthalten meist nur Rahmenvorschriften. Welche Schutzmaßnahmen dann zum Beispiel gegen Lärm, Hitze oder beim Umgang mit gefährlichen Stoffen ergriffen werden, ist zusammen mit dem Personalrat zu entscheiden.

Der Personalrat hat außerdem bei Gestaltung der Arbeitsplätze mitzubestimmen (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG). So kann er beispielsweise auf das Ausgestalten von PC- und Bildschirmarbeitsplätze Einfluss nehmen.

Der Personalrat kann sogar selbst aktiv werden, um Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu initiieren (§ 77 Abs. 1 BPersVG).

Welche Rolle spielt der Personalrat bei der Gefährdungsbeurteilung?

Zentrales Instrument des Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber muss sie nach § 5 ArbSchG durchführen, um die Gefährdungen in der Dienststelle für die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten frühzeitig zu erkennen und abzustellen.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind Gefährdungsbeurteilungen allerdings nicht mitbestimmungspflichtig (BVerwG 5.3.2012 – 6 PB 25.11 – PersR 2012, 380). Die Gefährdungsbeurteilung sei noch keine Maßnahme, die der Mitbestimmung nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG unterfällt. Sie diene lediglich der Vorbereitung möglicher Maßnahmen und habe so noch keine Wirkungen auf die Beschäftigungsverhältnisse.

Damit hat der Personalrat auch nicht die Möglichkeit, eine Gefährdungsbeurteilung zu initiieren, wenn die Dienststellenleitung eine solche nicht durchführt. Er kann jedoch beantragen, Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach Maßgabe einer durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung zu treffen.

Die Mitbestimmung des Personalrats setzt dann ein, wenn die Dienststellenleitung aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergreifen will.

Hat der Personalrat weitere Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz?

Ja. So hat der Personalrat nach § 68 Abs. 1 BPersVG beim Bekämpfen von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für das Durchführen der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.

Bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen ist der Personalrat hinzuzuziehen (§ 68 Abs. 2 BPersVG).

Muss der Personalrat die Dienststellenleitung überwachen?

Ja. Das ist sogar seine Aufgabe. Der Personalrat muss sicherstellen, dass die Dienststellenleitung alle Arbeitsschutzvorschriften einhält und die erforderlichen Konsequenzen zieht. Diese Kontrollfunktion ergibt sich aus § 62 Nr. 2 BPersVG. Zudem ist der Personalrat rechtzeitig und umfassend zum Durchführen seiner Aufgaben zu informieren (§ 66 Abs. 1 BPersVG). Ihm sind dabei die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Hat der Personalrat Anhaltspunkte, dass bestimmte Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten oder die Arbeitsplätze nicht gesundheitsgerecht sind, kann er sich ein Bild von der Situation machen. Er kann die Arbeitsplätze besichtigten und mit den betroffenen Beschäftigten die Situation besprechen.

 

Übersicht Basiswissen Arbeitsschutz (Personalrat)


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