Gesundheitsschutz

7 Fragen zur Bildschirmbrille

25. März 2024 Bildschirmbrille
Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Quelle: www.pixabay.com/de

Bei Beschäftigten besteht zur Bildschirmbrille oftmals viel Unsicherheit. Besonders bei der Frage, was sie von der »normalen« Brille unterscheidet, wann sie notwendig ist und wer welchen Kostenanteil zu tragen hat. Florian Bienert beantwortet 7 Fragen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 3/2024.

1. Was ist eine Bildschirmbrille?

Eine Bildschirmbrille, auch oft als Arbeitsplatz-, Bildschirmarbeitsplatz-, Computerbrille oder Nahkomfortbrille bezeichnet, ist eine speziell auf Arbeiten am Monitor angepasste Sehhilfe. Sie ist nicht mit der klassischen Lesebrille zu verwechseln, die für den Nahbereich mit einer Sehentfernung von um die 40 cm optimiert ist. Eine Bildschirmbrille hingegen ist für den Bereich zwischen 50 und 100 cm vorgesehen, wodurch sowohl Bildschirm, Tastatur und Maus, sowie Schreibunterlagen deutlich erkennbar sind. Das Auge wird somit entlastet und ein angenehmes Arbeiten am Bildschirm möglich.

2. Wer entscheidet, ob Beschäftigte eine Bildschirmbrille benötigen? Was sind die Voraussetzungen?

Die Beurteilung, ob eine vom Arbeitgeber gestellte Bildschirmbrille erforderlich ist, hängt von zwei Faktoren ab. Zum einen müssen Beschäftigte einer Bildschirmarbeit nachgehen. Zum anderen muss durch ein augenfachärztliches Gutachten oder einem Gutachten der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes festgestellt werden, dass hierfür eine spezielle Sehhilfe erforderlich ist.

3. Muss der Arbeitgeber eine Augenuntersuchung für Bildschirmarbeitende im Betrieb anbieten?

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat im August 2022 ihre „Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“, oft kurz G-Untersuchungen genannt, durch neue „Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ ersetzt. Damit hat auch die bei vielen Beschäftigten noch bekannte „Vorsorgeuntersuchung G37 für die Bildschirmarbeit“ keine Relevanz mehr. Dennoch muss der Arbeitgeber allen Beschäftigten, die an Bildschirmarbeitsplätzen tätig sind, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, während der Tätigkeit und beim Eintreten von Sehproblemen eine Angebotsvorsorge gemäß § 5 in Verbindung mit Anhang Teil 4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) anbieten.

4. Ersetzt eine Gleitsichtbrille die Bildschirmbrille? Müssen Beschäftigte an der Augenuntersuchung teilnehmen? 

5. Wie sollen Beschäftigte vorgehen, wenn sie eine Bildschirmbrille benötigen?

6. Wer trägt die Kosten?

7. Wer haftet, wenn eine Bildschirmbrille beschädigt wird?

Antworten auf diese weiteren Fragen findet Ihr in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 3/2024. Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.

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