Arbeitsschutz

Kooperation der Akteure im Arbeitsschutz

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Quelle: iStock.com, Rawf8

Für einen wirksamen Gesundheitsschutz ist es wichtig, dass die handelnden Personen gut zusammenarbeiten und alle Akteure kooperieren und sich abstimmen. Das gilt auch für die Beteiligung der Interessenvertretungen, die einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen haben. Mehr dazu lest Ihr in »Gute Arbeit« 3/2024.

Egal ob im Betrieb oder in der Dienststelle: Alle Arbeitsschutzakteure bringen ihre Expertise gewinnbringend für die Sicherheit, Gesundheit und menschengerechte Arbeitsgestaltung zugunsten der Beschäftigten ein. Das ist im Sinne des Arbeitsschutz- und des Arbeitssicherheitsgesetzes.

Die jahrzehntelange Beratungspraxis in Betrieben und Verwaltungen bestätigt aber leider immer wieder: Betriebs- und Personalräte fühlen sich beim Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz eher alleingelassen oder stiefmütterlich behandelt. Öfter berichten gerade Interessenvertretungen, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt:innen kein nachhaltiges Beratungsverständnis haben, dass sie ihr Fachwissen für sich behalten oder isoliert arbeiten.

Den gesetzlichen Auftrag leben

§ 10 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verlangt aber explizit die Zusammenarbeit, insbesondere z. B. bei gemeinsamen Betriebsbegehungen, also beim Arbeitsschutz vor Ort an den Arbeitsplätzen – auch mit den zuständigen Aufsichtsbehörden. Zudem soll der Arbeitsschutzausschuss (ASA) die Diskrepanz zwischen den Handelnden überwinden helfen und eine kooperative Praxis fördern (vgl. § 11 ASiG): Mit dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, den Betriebsärzt:innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit (auch der Schwerbehindertenvertretung und den Sicherheitsbeauftragten) sind im ASA mindestens vierteljährlich die »Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten«.

Aus der Praxis ist aber nicht selten zu hören, dass der Beratungsauftrag nach dem ASiG sehr eng ausgelegt wird, ohne das Gesetz ausreichend zu beachten. Andere Handelnde im Arbeitsschutz sind dann zu Recht verärgert.

Alle Arbeitsschutzakteure an einen Tisch

Diese Haltung ist nicht nur bei externen Dienstleistern verbreitet, sondern kommt ebenso vor, wenn Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzt:innen fest angestellt sind. Es geht eher generell um ein falsches Beratungsverständnis und Rollenverhalten. Ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen schafft Orientierung.

Das ASiG gilt übrigens in Betrieben und Dienststellen, so etwa § 16 (Öffentliche Verwaltung): »In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.«

Kooperation mit der Interessenvertretung

Die (externen oder intern angestellten) Arbeitsschutz-Expert:innen haben einen Beratungs- und Unterstützungsauftrag (§ 1 ASiG). Die Aufgabenstellungen für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzt:innen sind im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) allgemein festgehalten, im ASiG formal und aufgabenbezogen sowie im Hinblick auf deren Qualifikation geregelt.

Einen zentralen Rang hat explizit die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat (§ 9 ASiG). Die DGUV Vorschrift 2 (rechtsverbindlich!) konkretisiert die Umsetzung des ASiG für den Arbeitgeber – in Bezug auf die Bestellung der betrieblichen Expert:innen (je nach Betriebsgröße), deren Einsatzzeiten und Aufgaben sowie Fachkunde – je nach Branche und spezifischen Risiken. Die Einsatzzeiten ergeben sich aus der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung (vgl. Anlage 1 DGUV Vorschrift 2).

Laut ASiG bestellt der Arbeitgeber die genannten Arbeitsschutzexpert:innen, um sich bei der Anwendung und Umsetzung des geltenden Arbeitsschutzrechts unterstützen und beraten zu lassen. Besonders bezieht sich diese Unterstützung auf die Umsetzung gesicherter arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Zudem soll durch diese Unterstützung der Wirkungsgrad der Maßnahmen im Arbeitsschutz möglichst hoch sein (vgl. § 1 ASiG), was sowohl das ASiG als auch die DGUV Vorschrift 2 untermauern.

Weitere Informationen

Den vollständigen Beitrag von Sabine Heegner lesen, mehr zu diesem wichtigen Grundlagenthema in »Gute Arbeit« 3/2024 entdecken. Titelthema »Potenziale für die Gesundheit – Kooperation der Akteure im Arbeitsschutz«:

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