Mitbestimmung

Der Arbeitgeber muss den Personalrat bei vielen Entscheidungen beteiligen. Die Beteiligungsrechte reichen von reinen Informationsrechten über Mitwirkungsrechte bis hin zu Mitbestimmungsrechten.

Die stärkste Form der Personalratsbeteiligung ist die Mitbestimmung. Angelegenheiten der uneingeschränkten Mitbestimmung (§ 80 BPersVG n.F.) wie Arbeitszeit, Gesundheitsschutz oder Arbeitsplatzgestaltung können nicht ohne positive Zustimmung des Personalrats wirksam werden. Im Zweifel entscheidet die Einigungsstelle abschließend.

Eingeschränkte Mitbestimmung bedeutet, dass der Personalrat Maßnahmen der Dienststelle nur ablehnen darf, wenn er sich innerhalb eines bestimmten Versagungskatalogs bewegt (§ 78 Abs. 5 BPersVG n.F.). Im Zweifel kann die Einigungsstelle nur eine Empfehlung aussprechen und die oberste Dienstbehörde entscheidet abschließend.

Viele mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten regeln Arbeitgeber und Personalrat in Dienstvereinbarungen.

 

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