Beteiligungsrechte des Personalrats

Der Arbeitgeber muss den Personalrat bei vielen Entscheidungen beteiligen. Die Beteiligungsrechte reichen von reinen Informationsrechten über Mitwirkungsrechte bis hin zu Mitbestimmungsrechten.

Die stärkste Form der Personalratsbeteiligung ist die Mitbestimmung; die schwächste sind die Informationsrechte.

Angelegenheiten der uneingeschränkten Mitbestimmung (§ 80 BPersVG n.F.), wie Arbeitszeit, Arbeitsplatzgestaltung oder Gesundheitsschutz, können nicht ohne positive Zustimmung des Personalrats wirksam werden.

Der eingeschränkten Mitbestimmung unterliegen insbesondere die Personalangelegenheiten, bei denen der Personalrat seine Zustimmung nur aufgrund eines Versagungskatalogs verweigern kann (§ 78 BPersVG n.F.). Viele mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten regeln Arbeitgeber und Personalrat in Dienstvereinbarungen.

Bei den Mitwirkungsrechten ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Personalrat zu beraten oder ihn anzuhören. Das Letztentscheidungsrecht hat aber der Arbeitgeber.

Bei ordentlichen Kündigungen kann der Personalrat Einwendungen erheben (§ 85 BPersVG n.F.). Der Arbeitgeber ist an diese Einwendungen jedoch nicht gebunden.

Bei fristlosen Kündigungen ist der Personalrat lediglich anzuhören (§ 86 BPersVG n.F.). Eine ohne Beteiligung des Personalrats erfolgte Kündigung ist aber in jedem Fall unwirksam.

 

Weiterführende Informationen:

  • Bianka Schlick, Die Beteiligungsrechte des Personalrats – ein Überblick, PersR 3/2022, 23
  • Bianka Schlick, Wichtige Änderungen im Verfahren – Neuerungen durch das BPersVG im Mitbestimmungsverfahren, PersR 3/2022, online-Ausgabe der Zeitschrift
  • Bianka Schlick, 10 Neuerungen in der Mitbestimmung – Die Änderungen in Folge der BPersVG-Novelle, PersR 3/2022, online-Ausgabe der Zeitschrift
  • Bianka Schlick, Was gibt es Neues – Änderung zu Mitwirkung und Anhörung, PersR 3/2022, online-Ausgabe der Zeitschrift

 

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